Kopfzeile

Inhalt

Betriebsbewilligungen

Gesundheitsbetriebe, die gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes (GesG; GDB 810.1) aufgelistet sind, benötigen eine Betriebsbewilligung.

 

Gesuchformulare

Betriebsbewilligungen für Gesundheitsbetriebe werden auf Gesuch hin durch das Gesundheitsamt ausgestellt. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel bis zu 30 Arbeitstage.

 

OKP-Zulassung

Für die OKP-Zulassung des Betriebs muss ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel bis zu 30 Arbeitstage.

 

Bewilligungspflicht für Umgang mit ionisierender Strahlung

Folgende Einrichtungen brauchen eine Bewilligung gemäss Art. 28 des Strahlenschutzgesetztes,

  • wer Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
  • wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten und
  • wer ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.

Für diese Bewilligung ist das BAG zuständig.

Informationen BAG: Strahlung, Radioaktivität und SchallExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
BAG Strahlenschutz: Bewilligungen, Voraussetzungen und AufsichtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Link zu Berufsausübungsbewilligungen
Link zu Meldepflichtige Berufe

Zugehörige Objekte