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Meldepflichtige Berufe

Gesundheitsberufe, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31. des Gesundheitsgesetzes fallen, müssen gemeldet werden, sofern sie:

  • gewerbsmässig ausgeübt werden;
  • der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.

Formular: Meldung von bewilligungsfreien Tätigkeiten

 

Tätowierungen

Wer Tätowierungen und Permanent-Make-up anbietet, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde (Lebensmittelinspektorat) zu melden. Für den Kanton Obwalden ist die zuständige Stelle das Laboratorium der Urkantone. Das Meldeformular ist unter folgendem Link auffindbar:

Meldung: Lebensmittel/Gebrauchsgegenstände - Laboratorium der Urkantone

 

Link zu Berufsausübungsbewilligungen
Link zu Betriebsbewilligungen

Zugehörige Objekte