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Meldepflichtige Berufe

Gesundheitsberufe, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 des Gesundheitsgesetzes fallen, müssen gemeldet werden, sofern sie:

  • gewerbsmässig ausgeübt werden;
  • der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 33 Gesundheitsgesetz (GDB 810.1)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Meldung einer bewilligungsfreien Tätigkeit

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachperson im Gesundheitswesen ist dem Gesundheitsamt umgehend mit folgendem Formular zu melden:

Formular: Meldung von bewilligungsfreien Tätigkeiten

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Tätigkeitsaufnahme, in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen.

 

Tätowierungen

Wer Tätowierungen und Permanent-Make-up anbietet, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde (Lebensmittelinspektorat) zu melden. Für den Kanton Obwalden ist die zuständige Stelle das Laboratorium der UrkantoneExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Das Meldeformular ist unter folgendem Link auffindbar:

Meldung: Lebensmittel/Gebrauchsgegenstände - Laboratorium der UrkantoneExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Link zu Berufsausübungsbewilligungen
Link zu Betriebsbewilligungen

Zugehörige Objekte