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Zweite Revision Raumplanungsgesetz (RPG2)

Die Umsetzung des zum zweiten Mal revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG2) befasst sich in erster Linie mit dem Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Kernanliegen liegt darin, die Anzahl der Gebäude und die versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone langfristig zu stabilisieren.

Ausgangslage

Der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) wurde als indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative am 29. September 2023 von den eidgenössischen Räten zugestimmt. Am 15. Oktober 2025 hat der Bundesrat die revidierte Raumplanungsverordnung verabschiedet. Die Umsetzung des Bundesrechts erfolgt durch die Kantone. Im Kanton Obwalden werden der kantonale Richtplan sowie das Planungs- und Baugesetz entsprechend den Bundesvorgaben angepasst.

Das revidierte Raumplanungsrecht tritt gestaffelt in Kraft – ein erster Teil ab dem 1. Januar 2026, die restlichen Inhalte ab dem 1. Juli 2026.

1 Umsetzung RPG2 - Revision Anpassungen, Präsentation Konzentrierte Übersicht, 7. Januar 2026, eigene Darstellung.

Mit der gestaffelten Einführung der Gesetzesrevisionen wird den Kantonen Zeit für die Anpassungen gegeben. Die Anpassungen des Raumplanungsrechts sind beispielsweise direkt bei der Beurteilung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen seit dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Für die Erreichung der gesetzlich neu geforderten Stabilisierungsziele haben die Kantone allerdings fünf Jahre Zeit, um eine Stabilisierungsstrategie zu erarbeiten und im Anschluss entsprechende Massnahmen einzuleiten.

 

2 Umsetzung RPG2 - Revision; Zeitstrahl, Präsentation Konzentrierte Übersicht, 7. Januar 2026, eigene Darstellung.
Legende zur Abb. oben

 

Kernanliegen

Stabilisierungsziele

Im Rahmen der zweiten Revision des RaumplanungsrechtsExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (RPG 2) steht das Bauen ausserhalb der Bauzone im Zentrum. Der Gestaltungsspielraum bei der Anwendung des Raumplanungs- und Baurechts der Kantone soll erhöht werden, ohne jedoch das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu schwächen.

Jeder Kanton ist nach dem neuen Recht (RPG 2) verpflichtet, die Stabilisierungsziele einzuhalten: Ausserhalb der Bauzone dürfen die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche um maximal zwei Prozent seit dem Referenzzeitpunkt gemäss Anhang 1 RPVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 29. September 2023 zunehmen. Demnach dürfen im Kanton Obwalden maximal 9'119 Gebäude erstellt und 270.3 ha versiegelt sein.

Um die Einhaltung der Stabilisierungsziele zu überprüfen, muss der Kanton eine Stabilisierungsstrategie erstellen, ein Monitoring führen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten. Deshalb gibt es unter anderem neue Anforderungen an die Baugesuchsunterlagen. Seit dem Beschluss des Raumplanungsgesetzes werden im Kanton Obwalden beispielsweise Bodenversiegelungspläne verlangt.

 

3 Faktenblatt Revision des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung, ARE, 15. Oktober 2025.

 

Stabilisierungsstrategie und Gesamtkonzept

Der Kanton Obwalden ist bis zum 1. Juli 2031 dazu verpflichtet, eine Stabilisierungsstrategie auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts zu erarbeiten. Mit einem neuen Eintrag ist diese Strategie im kantonalen Richtplan zu verankern. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, besteht bei jedem weiteren neuen Gebäude oder versiegelten Fläche ausserhalb der Bauzone eine Kompensationspflicht, bis ein solcher Richtplaninhalt vorliegt. Das heisst, dass ein neues Gebäude nur bewilligt werden kann, sofern ein altes abgerissen wird.

 

4 Revision Raumplanungsgesetz - 2. Etappe (RPG2); https://www.are.admin.ch/de/rpg2, aufgerufen am 17.01.2026

 

Abbruchprämie

Gemäss dem Raumplanungsrecht haben Eigentümer von Gebäuden und versiegelten Flächen, die ausserhalb der Bauzonen liegen, bei deren Abbruch Anspruch auf eine Abbruchprämie. Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen, Altlasten oder andere gesetzliche Pflichten werden nicht entschädigt (RPG2Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Die Kantone finanzieren die Abbruchprämie primär mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe und darüber hinaus mit allgemeinen Finanzmitteln. Der Bund kann Beiträge an die Aufwendungen der Kantone leisten. Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund Beiträge von 20 - 30 % an die Abbruchprämie (RPVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Die Grundsätze der Abbruchprämie werden in den kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Mehrwertabgabe und die Abbruchprämie und im Planungs- und Baugesetz geregelt. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Planungs- und Baugesetzes des Kantons und dem RPG 2. Die Prämie wird sich zudem auf die noch zu erarbeitende Stabilisierungsstrategie stützen.

Aktuell werden die Ausführungsbestimmungen unter Beizug (Vernehmlassung) der Gemeinden, Parteien und Interessenverbände wie dem Bauernverband erarbeitet.

 

Pilotprojekt Gebietsansatz in Giswil

Der Kanton Obwalden hat mit dem sogenannten Gebietsansatz die Möglichkeit in spezifischen Fällen vom nationalen Raumplanungsrecht abzuweichen. Dadurch entsteht mehr Spielraum, um regionalen und kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Er kann dafür im Richtplan Gebiete bezeichnen, in denen aufgrund einer räumlichen Gesamtkonzeption bestimmte Mehrnutzungen zulässig sind, sofern Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen umgesetzt werden. In der Summe innerhalb eines definierten Gebiets sollen die Massnahmen zu einer Verbesserung der Gesamtsituation von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität führen.

 

5 Faktenblatt Revision des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung, ARE, 15. Oktober 2025.

 

Der Kanton Obwalden ist im Rahmen des Pilotprojekts «Gebietsansatz Grossteiler Ebene (OW)» bemüht Grundlagen zur besseren Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzone (RPG2Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) zu schaffen. Im Pilotprojekt wird die Anwendung des Instruments anhand der Streusiedlung Grossteiler Ebene in der Gemeinde Giswil geprüft. Die Hochschule Luzern (HSLU) ist daher bestrebt gemeinsam mit dem Kanton, der Gemeinde Giswil, dem Bund und weiteren Akteuren die Umsetzung des neuen Instruments in der Praxis anzugehen und offene Fragen zu klären. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des ProjektsExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

 

Neue Bestimmungen Bauen ausserhalb Bauzonen

Das revidierte Raumplanungsgesetz sieht neue Bestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone vor. Die Landwirtschaft wird im Vergleich zu zonenfremden Nutzungen priorisiert. In gewissen Fällen können die Mindestabstände bezüglich Lärm- und Geruchsemissionen reduziert werden. Ebenfalls gibt es neue Regelungen für erneuerbare Energien und Infrastrukturanlagen. Diese betreffen insbesondere die Möglichkeit zur Erstellung von Solaranlagen sowie von Anlagen zur Nutzung von Biomasse.

Aktuell besteht ausserhalb der Bauzone eine Rückbaupflicht. Neu gilt ein einfacher Bestandsschutz für bestehende Gebäude und Anlagen oder Nutzungen, die nachweislich schon länger als 30 Jahre existieren. Allerdings kann die kommunale oder auch die kantonale Behörde weiterhin eine Frist einsetzen, um den Rückbau von Gebäuden zur Bereinigung des illegalen Zustands aufzufordern.

Diese Regelungen traten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Illegales Bauen

Die Eindämmung von illegalem Bauen ausserhalb der Bauzone ist eines der Ziele, die das revidierte Raumplanungsgesetz verfolgt. Daher gibt es neue Regelungen zum Verfahren bei nachträglichen Baugesuchen. Im Raumplanungsgesetz und in der Raumplanungsverordnung ist festgelegt, wann ein Nutzungsverbot oder ein Rückbau anzuordnen sind. Die kantonale Behörde kann neu nur noch auf die Anordnung eines Rückbaus verzichten. Der Gesuchsteller hat die Gründe für den Verzicht auf die Anordnung des Rückbaus zu begründen, falls er darauf verzichten will.

Die Regelungen zum illegalen Bauen traten am 1. Juli 2026 in Kraft.

 

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