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Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 3 Versicherungspflichtige Personen Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz mu…

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 3 Versicherungspflichtige Personen

  1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
  2. Der Bund kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen internationaler Organisationen und ausländischer Staaten.
  3. Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die: a) in der Schweiz tätig sind oder sich längere Zeit dort aufhalten; b) im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
  4. Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem Bundesgesetz über die Militärversicherung von 19. Juni 1992 (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Leistungsumfang der Grundversicherung: Art. 24 bis 31 KVG

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Ausnahmen von der Versicherungspflicht: Art. 2 bis 6 KVV

Bilaterale Abkommen mit der EU - Krankenversicherungspflicht
Am 1. Juni 2002 sind die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten. Eines der sieben sektoriellen Abkommen betrifft die Personenfreizügigkeit, welches auch die Koordination der sozialen Sicherheit regelt.

Neben den bisher in der Schweiz krankenversicherungspflichtigen Personen sind neu auch Schweizer und EU-Staatsangehörige krankenversicherungspflichtig, wenn sie im EU-Raum wohnen, aber in der Schweiz erwerbstätig sind (z.B. Grenzgänger/-innen). Die gleichen Regelungen gelten auch für EFTA-Staatsangehörige. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf ihre nicht-erwerbstätigen Familienangehörigen.

Dasselbe gilt für die im EU-Raum wohnenden nicht-erwerbstätigen Familienangehörigen von Staatsangehörigen eines EU-Staates, die in der Schweiz wohnen und arbeiten (z.B. Familienangehörige von Kurzaufenthaltern).
Die Versicherungspflicht der Familienangehörigen leitet sich von der Person mit Anknüpfungspunkt an den Kanton ab. Sie sind beim gleichen Schweizer Krankenversicherer zu versichern.
Das Freizügigkeitsabkommen sieht zahlreiche Ausnahmen von der obligatorischen Unterstellung unter die schweizerische Versicherung vor (siehe Merkblatt).

Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht

Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht müssen ab 1. Juli 2023 ohne Ausnahme elektronisch über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingereicht werden (www.kvg.org/VP). Auf dem Webportal werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Aufgrund Ihrer Angaben wird im Webportal das jeweils korrekte Gesuch generiert und direkt mit den zusätzlich benötigten Dokumenten an die GE KVG übermittelt.

  • Bei Fragen zur Kontrolle der Versicherungspflicht erreichen Sie die GE KVG per E-Mail (ow@kvg.org) oder per Telefon (+41 32 625 30 30).
 

Bundesamt für Sozialversicherung
Effingerstrasse 33, 3003 Bern
Tel. +41 58 462 90 11

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