Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Planen und Bauen ergeben sich aus den Vorgaben des Bundes, den als Rahmengesetzgebung ausgestalteten kantonalen Vorschriften und den Bau- und Zonenordnungen der Einwohnergemeinden.
Planer – Gemeinden – Kanton Hand in Hand
Der Regierungsrat hat im Jahr 2021 den Auftrag zu einer Totalrevision der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung erteilt. Das neue Planungs- und Baugesetz entstand in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden und Planern. Parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten des Kantons haben die Gemeinden ein Muster-Bau- und Zonenreglement (Muster-BZR) erarbeitet, welches ihnen bei der Überarbeitung ihrer Bau- und Zonenordnungen als Arbeitshilfe dient. Das koordinierte Vorgehen stellt sicher, dass sich die Regelungen der verschiedenen Stufen zu einem praxistauglichen und anwenderfreundlichen Ganzen zusammenfügen.
Revisionsschwerpunkte
Das neue Planungs- und Baugesetz führt das bisherige Baugesetz und die zugehörige Verordnung in einen Erlass zusammen. Die Übersichtlichkeit wird damit erhöht und die Nutzerfreundlichkeit verbessert. Im Bereich Planung sollen Verfahrensvereinfachungen und einheitlich strukturierte Verfahrensvorschriften helfen, Planungen effizienter abzuwickeln und Bauwillige rascher an ihr Ziel zu bringen. Bei den Bauvorschriften wird ein Schwerpunkt bei der Flexibilisierung von Abstandsvorschriften gesetzt, um Bauland besser nutzbar zu machen. Mit dem PBG wird zudem die Rechtsgrundlage geschaffen, damit Baubewilligungs- und Planungsverfahren im Verlauf der nächsten Jahre elektronisch abgewickelt werden können.
Breit abgestützte Vorbereitung
Ende Herbst 2020 wurden die Einwohnergemeinden sowie die Departemente und die Staatskanzlei eingeladen, Revisionsanliegen sowie mögliche neue Themen bzw. Bereiche, die für den ganzen Kanton einheitlich geregelt werden sollen, zu melden. Mit diesem Vorgehen wurde sichergestellt, dass alle mit dem Vollzug der Planungs- und Baugesetzgebung betrauten Stellen von Anfang an in den Revisionsprozess einbezogen sind und deren Revisionsanliegen möglichst vollständig erfasst wurden. Im Rahmen der Konsultation gingen rund 400 formelle und materielle Revisionsanliegen ein. Ab Ende April 2021 wurde der Entwurf des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) erstellt. Dabei wurde die inhaltliche Koordination mit den Arbeiten der Einwohnergemeinden sichergestellt.
Externe Vernehmlassung
Im Sommer 2024 wurde die Vernehmlassung des Planungs- und Baugesetzes durchgeführt. Insgesamt sind 44 Stellungnahmen eingegangen. Sämtliche Gemeinden, sieben politische Parteien, eine Korporation sowie mehrere Verbände, Einzelpersonen und Unternehmen haben sich zur Vorlage geäussert. Die Vernehmlassungsergebnisse wurden analysiert und in die weitere Überarbeitung des Gesetzesentwurfs einbezogen.
Behandlung der Vorlage im Kantonsrat
Die Vorlage wurde von der kantonsrätlichen Baukommission beraten. Der Kantonsrat wird die Vorlage an seiner Sitzung vom 23. Oktober (1. Lesung) und 4. -5. Dezember (2. Lesung) behandeln.
Hier finden Sie die Unterlagen zur Kantonsratssitzung vom 23. Oktober 2025.
Inkrafttreten
Das neue Planungs- und Baugesetz kann frühestens per Frühjahr 2026 in Kraft treten.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
---|
Frage |
---|
Beim Planungs- und Baurecht wirken die Regeln aller drei Staatsebenen (Bund/Kanton/Gemeinde) zusammen. Der Bund hat im Raumplanungsgesetz die Grundzüge der schweizerischen Raumplanung festgelegt. Der Kanton regelt mit dem Planungs- und Baugesetz die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, legt baurechtliche Grundbegriffe fest und macht teilweise Mindestvorgaben. Die Gemeinden legen in der Bau- und Zonenordnung verschiedene Bauzonen fest und bestimmen, was gebaut werden darf. Daneben gibt es zahlreiche weitere Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind, beispielsweise zum Umwelt-, Natur- Gewässer-, Brand- und Denkmalschutz. |
Nein, der Kanton kann nicht frei entscheiden, was wie zu regeln ist. Das Raumplanungsgesetz des Bundes setzt die Rahmenbedingungen und verpflichtet die Kantone zur Umsetzung. Die Pflicht zur Richt- und Nutzungsplanung ist bundesrechtlich vorgeschrieben. Auch die Baubewilligungspflicht und die Vorschriften über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind im Bundesrecht verankert. Zudem ist der Kanton der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten, welche bestimmte Begriffe und Messweisen verbindlich festlegt und vom Kanton unverändert übernommen werden müssen. |
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen (harmonisieren), z.B. massgebendes Terrain, Fassadenflucht, Gebäudelänge, Grenzabstand. Das Konkordat definiert 30 Baubegriffe und Messweisen und besteht aus Text und Skizzen. Die Baubegriffe und Messweisen werden (formell) definiert, die Masse hingegen nicht festgelegt. Der Kanton Obwalden ist der IVHB im Jahr 2012 beigetreten und hat die vom Konkordat definierten Baubegriffe und Messweisen im Jahr 2015 in das kantonale Recht überführt. |
Das neue kantonale Planungs- und Baugesetz enthält keine Vorgaben zur zulässigen Gebäudehöhe. Die Festlegung der maximal zulässigen Gebäudehöhe erfolgt durch die Gemeinde in der Bau- und Zonenordnung. Im ländlich geprägten Kanton Obwalden würden aber Hochhäuser wie die Wohntürme «HochZwei» auf der Luzerner Allmend oder der «PrimeTower» in der Stadt Zürich dem Eingliederungsgebot widersprechen. |
Anlässlich der Abstimmung vom 18. Oktober 2015 hat das Obwaldner Stimmvolk die Abschaffung der Nutzungsziffern im Baugesetz beschlossen. Entsprechend enthält das Planungs- und Baugesetz keine Regelung zu Nutzungsziffern und den Gemeinden ist nicht gestattet, Nutzungsziffern einzuführen. Die Grösse der Gebäude bzw. die Steuerung der Bebaubarkeit hat über alternative Instrumente zu erfolgen, insbesondere die Gebäudelänge, |
Die Bautätigkeit hat Auswirkungen über die Bauparzelle hinaus (Mehrverkehr, Schattenwurf, Aussicht usw.). Vom Bauprojekt Betroffene müssen ihre Sicht der Dinge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einbringen können. Dieses Recht kann weder eingeschränkt noch entzogen werden. Um Einsprachen zu verhindern, sollte rechtzeitig mit den Nachbarn über das Projekt gesprochen und mögliche Bedenken in die Planung miteinbezogen werden. Bei der Planung ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Nutzungs- und Bauvorschriften eingehalten werden. Auch wenn Einsprachen erhoben werden, gilt als primäres Ziel die gütliche Erledigung (Einspracheverhandlung). Das Planungs- und Baugesetz sieht zudem vor, dass bei mutwilligen und trölerischen Einsprachen Kosten überbunden werden können. |
Das neue Planungs- und Baugesetz führt zu einem Paradigmenwechsel bei den Abstellflächen. Während das bisherige Recht nur die minimale Anzahl von Abstellflächen festgelegt hat, beschränkt das neue Recht die Anzahl der Abstellflächen auch nach oben. Damit wird eine im Gesamtverkehrskonzept (GVK) vom 9. November 2021 vorgesehene Massnahme umgesetzt. Das Planungs- und Baugesetz regelt, dass die Gemeinden im Bau- und Zonenreglement den notwendigen Bedarf an Abstellflächen in Anlehnung an die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) festzulegen haben. Diese enthalten für die verschiedenen Nutzungen (z.B. Wohnnutzung, Hotel, Industrie usw.) detaillierte Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Bedarfs an Abstellplätzen. Von Bedarf kann bei besonderen Verhältnissen oder mittels eines Mobilitätskonzepts abgewichen werden. Wie im bisherigen Recht sieht das Planungs- und Baugesetz zudem die Möglichkeit einer Ersatzabgabe vor, wenn die erforderlichen Abstellplätze nicht auf privatem Grund erstellt werden können. |
Die Vorlage zum Planungs- und Baugesetz wird am 23. Oktober 2025 in erster Lesung vom Kantonsrat behandelt. Die Schlussabtsimmung erfolgt voraussichtlich in der Sitzung von 4./5. Dezmeber 2025. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt die Inkraftsetzung durch den Regierungsrat voruassichtlich auf den 1. März 2026. |
Mit der Inkraftsetzung gelangt erst ein Teil der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes zur Anwendung. Die Vorschriften zur Quartierplanung und die materiellen Bauvorschriften können erst angewendet werden, wenn die entsprechenden Bestimmungen in der kommunalen Bau- und Zonenordnung umgesetzt sind. Das passiert je nach Gemeinde zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt. Für Verfahren, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gestartet wurden, gibt es Übergangsregelungen: Je nach Stand des Verfahrens wird entweder das alte oder das neue Recht angewendet. |
Die Botschaft des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz vom 29. April 2025, die zuhanden des Kantonsrats verabschiedet wurde, erläutert den Gesetzesentwurf und enthält Skizzen und Übersichten. Soweit sich die kantonalen Bauvorschriften auf die IVHB abstützen, ist auf die entsprechenden Erläuterungen des Interkantonalen Organs über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) und die Skizzen zur IVHB zu verweisen. Im Weiteren ist vorgesehen, zum neuen Planungs- und Baugesetz einen Kommentar zu verfassen. Der Kommentar zum Planungs- und Baugesetz wird die bisherigen Erläuterungen zum Baugesetz aus dem Jahr 1995 ersetzen und die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen kompakt wiedergeben. Zudem wird der Kommentar Hinweise enthalten, welchen Sinn und Zweck der Gesetzgeber mit einer Vorschrift verfolgt. Er kann auch als Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe dienen und wird neben Skizzen und Ablaufschemen auch Beispiele aus der Rechtsprechung enthalten. Geplant ist der Kommentar als Online-Nachschlagewerk, der nachgeführt werden kann. |
Das Bundesrecht bestimmt, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf. Das sind einerseits Bauten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind und andererseits Bauten und Anlagen, die auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (z.B. Steinbruch oder SAC-Hütte). Das Bundesrecht regelt auch, wie mit bestehenden, nicht landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen umzugehen ist. Das kantonale Baupolizeirecht (z.B. Abstandsregeln, Sicherheit oder Energie) gilt auch ausserhalb der Bauzonen, soweit das Bundesrecht keine spezielle Regelungen enthält. |
Das kantonale Planungs- und Baugesetz regelt das Baubewilligungsverfahren und setzt Mindestanforderungen an das Bauen fest. Die Gemeinden regeln die kommunalen Zuständigkeiten und legen im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest, was wo wie gebaut werden darf. So bestimmt beispielsweise der Kanton, wie die Länge, Breite und Höhe von Bauten gemessen wird, die Gemeinde legt im Bau- und Zonenreglement die maximal zulässigen Masse fest. |
Das kantonale Planungs- und Baugesetz legt die Planungsinstrumente (Richtplan, Nutzungsplan, Quartierplan) fest, regelt das Verfahren und enthält Grundsätze. Die Gemeinden führen die kommunalen Planungen durch. Das kantonale Recht legt fest, welche kommunalen Planungen vom Kanton zu genehmigen sind. |
Beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben im Amtsblatt publiziert und auf dem Baugrundstück profiliert. Es dient der Bekanntmachung des Bauvorhabens. Beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren kann auf die Publikation und die Profilierung oder auf einzelne Baugesuchsbeilagen verzichtet werden. Das vereinfachte Verfahren kann zur Anwendung gelangen, wenn der Kreis der vom Bauprojekt Betroffenen klein und eindeutig bestimmbar ist. |
Die Kantone Obwalden und Nidwalden erarbeiten gemeinsam ein Projekt zum elektronischen Baugesuch. Das neue kantonale Planungs- und Baugesetz schafft die rechtliche Grundlage für die Digitalisierung des Baubewilligungsverfahrens und weiterer Verfahrensschritte (z.B. elektronisches Planverfahren). |
Das kantonale Planungs- und Baugesetz legt Vorgaben für die Gemeinden fest. Wie bisher verfügen die Gemeinden über einen sehr grossen Spielraum bei der Umsetzung der kantonalen Vorgaben. Das Muster-BZR ermöglicht es den Gemeinden, den Aufbau ihrer Bau und Zonenreglemente und deren grundsätzlichen Inhalt zu harmonisieren, ohne dass ihre Autonomie in Planungs- und Bausachen eingeschränkt würde. |
In der Richtplanung werden die Ziele definiert, die über einen längeren Zeitraum erreicht werden sollen, beispielsweise wieviel Wohnraum in Zukunft benötigt wird oder welche Infrastruktur geschaffen werden soll. Der Richtplan ist behördenverbindlich, das heisst, er hat keine direkten Auswirkungen auf die Bevölkerung. |
Aktuell ist das kantonale Planungs- und Baurecht im Baugesetz und der Bauverordnung sowie in mehreren Ausführungsbestimmungen geregelt. Das Baugesetz und die Bauverordnung stammen aus dem Jahr 1994. Die beiden Erlasse wurden seither 17-mal angepasst und sind dadurch unübersichtlich geworden. Zudem haben sich die Rahmenbedingungen (z.B. Richtplanungsvorgaben des Bundes oder der Grundsatz der Innenentwicklung) geändert. Das PBG bringt die kantonale Gesetzgebung auf den neusten Stand. Die bisherige Zweiteilung in ein Gesetz und eine Verordnung macht aus heutiger Sicht keinen Sinn mehr. |