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Wertschriften / Verrechnungssteuer

Die Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965. Der Verrechnungssteuersatz für Kapitalerträge sowie Gewinne aus Geldspielen und Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht steuerfrei sind, beträgt 35 % (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG).

 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer - Natürliche Personen

Voraussetzungen/Anspruch

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG). Ein Rückerstattungsanspruch besteht bei Zuzug aus dem Ausland für alle Fälligkeiten seit dem Zuzug und beim Wegzug ins Ausland bei allen Fälligkeiten bis zum Wegzug. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht bei Kapitalerträgen, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit am entsprechenden Vermögenswert nutzungsberechtigt war. Bei Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht steuerfrei sind, muss die betreffende Person im Zeitpunkt der Ziehung Eigentümer/in des Loses oder gewinnberechtigte/r Teilnehmer/in sein.
 

Zuständige Behörde

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der Kanton, in welchem der/die Steuerpflichtige am 31. Dezember den Wohnsitz hatte. Bei Wegzug ins Ausland ist der Wohnsitz vor dem Wegzug, im Todesfall der letzte Wohnsitz vor dem Tod massgeblich. 
 

Antrag

Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist; gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG). Als Antrag auf Rückerstattung gilt das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Dieses wird zusammen mit der Steuererklärung über die offizielle elektronische Deklarationslösung oder auf amtlichem Formular eingereicht. 
 

Verwirkung

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 Abs. 1 VStG). 
 

Untergang des Anspruchs

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. 1 VStG).
 

Rückerstattung

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt im Kanton Obwalden durch Verrechnung mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so ist er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen oder ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen. Übersteigt der Verrechnungssteuerbetrag die verrechenbaren Steuern, so wird der Überschuss zurückerstattet (Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer vom 20. März 2001 [Stand 01.01.2022], 641.211). Zuständig für die Verrechnung/Auszahlung ist die Finanzverwaltung, Abteilung Steuerbezug.
 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
(Fälligkeiten ab Todestag bis Erbteilung)

Bisher war der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers/der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erben/Erbinnen zuständig. Ab Fälligkeiten 2022 ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer direkt von den Erben im persönlichen Wertschriftenverzeichnis zu beantragen.

Fälligkeiten bis 31.12.2021
Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist von der Erbengemeinschaft gemeinsam das Formular S-167 Wertschriftenverzeichnis in Erbfällen am letzten Wohnsitzkanton einzureichen. Es sind sämtliche Wertschriften aufzuführen. Die Zins- und Dividendenabrechnungen sind beizulegen.

Fälligkeiten ab 01.01.2022
Die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft fordern die Verrechnungssteuer nach Massgabe ihrer Anteile bei ihrem Wohnsitzkanton zurück. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erbteilung Erbteilungsvertrag).
 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer - Juristische Personen/STWEG

Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind, sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Rückerstattungsantrag mit Formular 25 direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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