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Obergericht

Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons. Es übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus. Im Rahmen der Zivilrechtspflege urteilt es in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Sodann ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Ferner ist es das nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständige staatliche Gericht der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Im Bereich der Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist das Obergericht Aufsichtsbehörde und zuständig zur Behandlung von Beschwerden sowie zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens.

Im Bereich der Strafrechtspflege beurteilt das Obergericht Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO, Berufungen gemäss Art. 398 ff. StPO und Revisionen gemäss Art. 410 ff. StPO. Weiter ist es zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen gemäss JStPO. Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus; im Untersuchungsverfahren ist es befugt, die Einhaltung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaft zu überwachen und ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen.

Weiter beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Verfügungen der Abteilung Migration und des Kantonsgerichtspräsidiums im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Sodann beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend fürsorgerische Unterbringungen.

Schliesslich ist das Obergerichtspräsidium zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit das Obergericht für die Rechtssache zuständig ist.

Hinweis: Eingaben per E-Mail, welche nicht gemäss RER erfolgen, sowie per Fax sind unzulässig und
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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag, 08.00 bis 11.45 und 13.30 bis 17.00 Uhr

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