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Straf- und Massnahmenvollzug

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für:

  • den Vollzug von Freiheitsstrafen
  • den Vollzug von ambulanten und stationären Massnahmen
  • die Organisation und Überwachung der Bewährungshilfe

Der Dienststelle ist weiter das Gefängnis unterstellt (Kontaktdaten untenstehend).

 

Vollzug von Freiheitsstrafen

Die Dauer einer von einem Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Freiheitsstrafen werden in einer Strafanstalt vollzogen. Ist die verurteilte Person zum Urteilszeitpunkt noch nicht in Haft, plant die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den Strafantritt zusammen mit der verurteilten Person. Eine bedingte Entlassung ist erst möglich, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat. In der Regel verbringt der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Normallvollzug). Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können jedoch in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht.

 

Vollzug von Massnahmen

Eine Massnahme wird immer dann vom Gericht angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und wenn zugleich ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Eine solche Massnahme kann stationär (Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder Massnahmenvollzugseinrichtung) oder ambulant ausgesprochen werden. In der Regel wird eine zusätzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer solchen Massnahme aufgeschoben. Das bedeutet, dass diese Freiheitsstrafe dann nicht mehr vollzogen wird, wenn die Massnahme erfolgreich beendet werden konnte. In besonderen Fällen kann das Gericht auch eine Verwahrung des Täters gemäss Art. 64 StGB aussprechen.

 

Bewährungshilfe

Bei bedingten Strafen oder im Fall der bedingten Entlassung kann Bewährungshilfe mit dem Ziel angeordnet werden, eine erneute Delinquenz zu verhindern sowie die soziale Integration zu fördern. Die Bewährungshilfe unterstützt die Klientinnen und Klienten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei Suchtfragen, Budgetfragen und der Schuldensanierung. Sie überwacht Weisungen und Massnahmen. Die Bewährungshilfe erstellt auf Begehren der zuständigen Behörde Sozialberichte. Darin wird Auskunft über das Verhalten während der Beobachtungszeit gegeben. Diese Berichte dienen als Entscheidungsgrundlage für die Strafvollzugsbehörden, die Gerichte und die Fachkommission. Die Bewährungshilfe wird durch den kantonalen Bewährungsdienst ausgeübt. 

 

Gefängnis Sarnen

Das Gefängnis dient dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, von kurzen Freiheitsstrafen sowie zur vorübergehenden Aufnahme von ausländerrechtlich Inhaftierten wie auch von polizeilich festgenommenen Personen; Jugendliche dürfen nur kurzfristig untergebracht werden.

Ausserkantonale Inhaftierte können im Gefängnis aufgenommen werden.

Kontakt

Straf- und Massnahmenvollzug
Enetriederstrasse 1
6060 Sarnen

Tel. +41 41 666 66 90
strafvollzug@ow.ch

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