Kopfzeile

Inhalt

Bauen ausserhalb der Bauzone

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (d.h. in der Landwirtschaftszone, der Alpwirtschaftszone, in Schutzzonen, im Wald oder im Gewässer) müssen immer von der Kantonalen Baukoordination behandelt werden. Die Bauämter der Gemeinden leiten die entsprechenden Baugesuche an die Kantonale Baukoordination weiter.

Bei landwirtschaftlich begründeten Bauvorhaben (z.B. Wohnhaus für die Betriebsleiterfamilie) wird durch den Kanton geprüft, ob sie als zonenkonform bewilligt werden können. Für nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben (z.B. Wohnhaus ohne Bezug zur Landwirtschaft oder eine neue befestigte Strasse) wird geprüft, ob eine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Ordentliches Verfahren

Im Regelfall wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Das Baugesuch muss im Amtsblatt publiziert und während 10 Tagen öffentlich aufgelegt werden. Es müssen zudem Baugespanne aufgestellt werden.

Bauanzeigeverfahren

Das Bauanzeigeverfahren wird bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone mit geringer Tragweite angewendet, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind. Dies gilt beispielsweise für die Neueindeckung eines Scheunendachs in gleicher Farbe und gleicher Materialisierung. Bedingung für die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens anstelle des ordentlichen Verfahrens ist die Zustimmung der Gemeinde und des Amts für Raumentwicklung und Verkehr. Im Bauanzeigeverfahren wird das Bauvorhaben nicht publiziert.

Rechtliche Grundlagen

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt
Name Download