Ablauf Beschwerde an den Regierungsrat in Bausachen
Beschwerde an den Regierungsrat in Bausachen
Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder eines kantonalen Departementes kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 [BauG, GDB 710.1]). Beschwerden haben ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (Art. 37 Abs. 1 des Verordnung über das Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV, GDB 710.11]).
Häufig gestellte Fragen betreffend Beschwerden in Bau und Planungssachen
Im nachfolgenden PDF-Dokument ist der Beschwerdeprozess skizziert:
Zugehörige Objekte
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Ablauf_Beschwerde_an_den_Regierungsrat.pdf (PDF, 20.45 kB) | Download | 0 | Ablauf_Beschwerde_an_den_Regierungsrat.pdf |
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Departementssekretariat BRD | +41 41 666 64 35 | brd@ow.ch |
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Bau- und Raumentwicklungsdepartement | +41 41 666 64 35 | Kontaktformular |