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Gewerbebewilligungen

Sachbearbeiterin
Gabi Ziswiler-Tarelli, Tel. 041 666 63 33

Automaten
Wer ein Gesuch um Betrieb eines Geschicklichkeitsspielautomaten stellt, muss im Besitz einer Gastwirtschaftsbewilligung sein. Das Gesuch sollte mindestens zwei Woche vor Inbetriebnahme anhand des unten aufgeführten Formulars eingereicht werden. Für Automaten, die während des Jahres entfernt werden, muss eine schriftliche Abmeldung vorliegen. Ein allfälliger Wirtewechel ist innert zwei Wochen zu melden.

Campieren
Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist verboten. Die Einwohnergemeinde kann nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer, Jugendorganisationen für das Errichten eines befristeten Zeltlagers Ausnahmen bewilligen. Eine solche Ausnahmebewilligung wird mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung mit Auflagen verbunden. Gesuche sind bei den Einwohnergemeinden mit einer Bestätigung des Grundeigentümers einzureichen.

Reisendengewerbe
Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig. Reisende, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Diese bestätigt, dass die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Die Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Das Gesuch mittels des unten aufgeführten Formulars ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit einzureichen. Beachten Sie die auf dem Formular erwähnten Beilagen.

Gastwirtschaftsbewilligungen
Für den Erwerb einer Gastwirtschaftsbewilligung bzw. einer Gelegenheitswirtschaftsbewilligung ist die Gemeindebehörde zuständig. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das kantonale Gesetz, die Verordnung bzw. Richtlinien.

Preisbekanntgabe
Das Amt für Arbeit vollzieht die Preisbekanntgabeverordnung vom 11.12.1978. Diese stützt sich auf das Bundesgesetz vom 19.12.1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Art. 16-20 und Art. 24) sowie auf das Bundesgesetz vom 09.06.1977 über das Messwesen (Art. 11).
Die Preisbekanntgabe hat drei Ziele:

  • Preisklarheit,
  • Vergleichbarkeit der Preise sowie
  • die Verhinderung irreführender Preisangaben.


Sammlungsbewilligungen
Der Kanton Obwalden hat mit dem revidierten Markt- und Reisendengewerbegesetz die Bewilligungspflicht für Sammlungen aufgehoben. Das neue Markt- und Reisendengewerbegesetz ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.

Links
Eidgenössische Spielbankenkommission
Staatssekretariat für Wirtschaft - Reisendengewerbe
Staatssekretariat für Wirtschaft - Preisbekanntgabe
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen

Gesetzliche Grundlagen
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen
Gesetz über das Markt- und Reisendengewerbe sowie die Geschicklichkeits- und Glücksspiele
Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz

Zugehörige Objekte

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