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Seilbahnen und Skilifte

Der Kanton ist für Bau- und Betriebsbewilligungen von Bahnen zuständig, die bis höchstens acht Personen pro Fahrtrichtung befördern. Dazu zählen Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte, Schlepplifte (Skilifte), Schräglifte und Förderbänder. Nicht in der Zuständigkeit des Kantons liegen Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen oder Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport (sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können). Das Amt für Raumentwicklung und Energie ist die kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und erteilt die Bau- und Betriebsbewilligungen. Kommunale Bewilligungen sind nicht erforderlich.

Gesuche

Die Gesuche für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung sind dem Amt für Raumentwicklung und Energie einzureichen. Die Anforderungen nach Art. 7-11 des Reglement über Bau und Betrieb der nicht konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) sind zu erfüllen. Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise des genannten Reglements in zweifacher Ausführung beizulegen. Die entsprechenden Formulare finden sie hier.

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wurde von den Kantonen ein Konkordatsvertrag über die nicht eidgenössischen konzessionierten Seilbahnen und Skilifte abgeschlossen. Dem Konkordat gehören 20 Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein an. Der Kanton Obwalden nutzt als Mitglied des Konkordats die Dienstleistungen der Interkantonalen Kontrollstelle IKSS. Die IKSS übernimmt insbesondere die technische Prüfung und Kontrolle neuer und bestehender Anlagen sowie die Formulierung von einheitlichen Vorschriften.

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 SR 743.01
Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 21. Dezember 2006 SR 743.011
Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 SR 745.1
Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 SR 745.11
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 GDB 776.1
Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 5. Dezember 2000 GDB 776.111
Titlis Seilbahn
Quelle: Seilbahnen Schweiz

Zugehörige Objekte