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Kindesunterhalt

Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel des neuen Rechts ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Die Eltern haben gemeinsam und ein jeder Elternteil nach seinen Kräften in Form von Pflege und Erziehung und/oder Geldzahlungen für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Neu hat das Kind insbesondere Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beinhaltet die Kosten, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen.

Sind sich die Eltern einig, so ist die KESB am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. Der Unterhaltsvertrag wird erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich. Bei Uneinigkeit der Eltern ist das Gericht zuständig. Das Gericht kann im gleichen Verfahren auch die elterliche Sorge und andere Kinderbelange regeln.

Zugehörige Objekte

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