Mit Schreiben vom 15. April 2016 fordert das ARE das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (BRD) auf, die zu grosszügige Praxis zu korrigieren. Gleichzeitig ordnet das ARE gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Raumplanungsverordnung an, dass bis auf Weiteres sämtliche Bewilligungen bezüglich derartige Bauvorhaben zwingend dem ARE zuzustellen sind, damit dieses gegebenenfalls gegen die Entscheide Beschwerde erheben kann. Ohne Zustellung der Baubewilligungen an das ARE werden die Entscheide nicht in Rechtskraft erwachsen und es kann nicht gebaut werden.
Die Anordnung des ARE ist ab sofort umzusetzen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat die Gemeinden und die im Kanton ansässigen Planer unverzüglich entsprechend informiert. Baugesuche nach Art. 24c Raumplanungsgesetz mit Volumenerweiterungen nach aussen inkl. Ersatzbauten, welche bis und mit 18. April 2016 noch nicht durch die Einwohnergemeinde eröffnet worden sind, sollen dem BRD zur Überarbeitung zurückgeschickt werden. Das BRD wird Planende und Bauämter baldmöglichst weiter informieren.