Beitragsvoraussetzungen
Damit ein landwirtschaftlicher Betrieb einen Anspruch auf Direktzahlungen und Beiträge geltend machen kann, muss er die festgelegten Voraussetzungen in der Bundesgesetzgebung erfüllen.
Allgemein
- Arbeitsbedarf von mindestens 0.2 SAK auf dem Betrieb
- Mindestens 50% der Arbeiten auf dem Betrieb werden von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt
- Einhaltung der maximalen Tierbestände
- Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) auf dem ganzen Betrieb erfüllt
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
Beitragsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind natürliche Personen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausbildungsanforderung ist eine berufliche Grundbildung im "Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe" mit Eidgenössischem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis. Daneben erfüllt auch die Bäuerin mit Fachausweis die Voraussetzungen.
Ökologischer Leistungsnachweis
- Anmeldung bei einer Kontrollstelle (siehe Kontrollwesen)
- Haltung der Nutztiere nach Tierschutzgesetzgebung
- Ausgeglichene Düngerbilanz
- Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen (BFF)
- Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
- Geregelte Fruchtfolge
- Geeigneter Bodenschutz
- Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (PSM)
- Pufferstreifen
Massgebende Tierbestände
- Bemessungsperiode, Rahmenbedingungen der Erhebung und die Bestimmung der massgebenden Tierbestände
- Angabe des massgebenden Tierbestandes in GVE gemäss Umrechnungsfaktoren
- Raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE): Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas
Flächen
Ausschliesslich landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) sind beitragsberechtigt. Bestimmte Kriterien führen zum Ausschluss der LN.
Zugehörige Objekte
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
|---|
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Direktzahlungen | +41 41 666 63 17 | landwirtschaft@ow.ch |