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Kantonsgericht

Die Kantonsgerichtskanzlei führt das Sekretariat des Kantonsgerichts.

Kantonsgericht
Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das Kantonsgericht grossmehrheitlich als erste Instanz Zivilstreitigkeiten, die nicht dem Kantonsgerichtspräsidium oder dem Obergericht zugewiesen sind. Das Kantonsgerichtspräsidium ist im Bereich der Zivilrechtspflege im Besonderen zuständig: für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im vereinfachten Verfahren; für alle erstinstanzlichen Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren; im Falle von Ehetrennungen und Ehescheidungen, soweit Einigkeit besteht; für die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen; für die Beurteilung gewisser Streitigkeiten aus Miete und Pacht; zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Vollstreckung von Zivilsachen; zur Erledigung weiterer ihm durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben. Weiter ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig für diverse im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehene Verrichtungen.

Im Bereich der Strafrechtspflege entscheidet das Kantonsgericht über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung von Übertretungen sowie von Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt. Das Kantonsgericht nimmt auch die Aufgaben des Jugendgerichts wahr. Als Zwangsmassnahmegericht entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO resp. Art. 26 JStPO sowie den Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO.

Weiter ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide, die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen sowie für gerichtliche Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt.

Schliesslich beurteilt das Kantonsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es beziehungsweise das Kantonsgericht für die Rechtssache zuständig ist.

Achtung: Eingaben per E-Mail, welche nicht gemäss RER erfolgen, sowie per Fax sind unzulässig und genügen auch nicht zur Wahrung von Fristen!

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Fax +41 41 660 82 86
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