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Berufe des Gesundheitswesens

Bewilligungspflicht
Eine Berufsausübungsbewilligung des Sicherheits- und Sozialdepartements benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, der:

  1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe fällt;

  2. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe fällt;

  3. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt;

  4. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen im Nationalen Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist;

gemäss übergeordnetem Recht als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist.

Berufsausübungsbewilligung

Universitäre Medizinalpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Obwalden finden Sie im Medizinalberuferegister (MedReg).

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Obwalden finden Sie im Psychologieberuferegister (PsyReg).

Nicht universitäre Medizinalpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Obwalden finden Sie im Nationalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG).

Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten

Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 des Gesundheitsgesetztes fallen, unterstehen der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements, sofern sie:

  1. gewerbsmässig ausgeübt werden;

  2. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen.

Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit ausüben, sind gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement und der übrigen für den Bereich des Gesundheitswesens zuständigen kantonalen Behörden auskunfts- und meldepflichtig.

Zugehörige Objekte