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Obergericht

Das Obergericht übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus. Im Rahmen der Zivilrechtspflege beurteilt das Obergericht als Appellationsinstanz die weiterziehbaren Urteile des Kantonsgerichts. Die Obergerichtskommission ist in der Zivilrechtspflege insbesondere zuständig zur Beurteilung von Rekursen, von Kassationsbeschwerden und von Streitigkeiten über das Gegendarstellungsrecht. Ferner ist die Obergerichtskommission im Bereich der Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Aufsichtsbehörde und zuständig zur Behandlung von Beschwerden und Rekursen sowie zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens.

Im Bereich der Strafrechtspflege beurteilt das Obergericht als Appellationsinstanz die Urteile des Kantonsgerichtspräsidiums und des Kantonsgerichts sowie des Jugendgerichts. Die Obergerichtskommission beurteilt in diesem Bereich Revisionsgesuche, Kassationsbeschwerden sowie Beschwerden. Als Aufsichtsbehörde über das Untersuchungsverfahren ist sie befugt, die Einhaltung des Gesetzes durch die Untersuchungsorgane von Amtes wegen zu überwachen und Weisungen zu erteilen. Dem Obergerichtspräsidium obliegt die Genehmigung von Überwachungsmassnahmen betreffend den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr sowie die Anordnung einer verdeckten Ermittlung.

Im Administrativmassnahmeverfahren im Strassenverkehr beurteilt die Obergerichtskommission Beschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums oder des Kantonsgerichts, soweit die oder der Angeklagte nicht Appellation gegen den Strafentscheid erhebt. Wird von einer anderen Partei Appellation erhoben, so ist das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Weiter beurteilt die Obergerichtskommission Beschwerden gegen Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung im Rahmen des Opferhilfegesetzes sowie Beschwerden gegen Verfügungen der Fremdenpolizei oder des Kantonsgerichtspräsidiums im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Schliesslich ist das Obergerichtspräsidium zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es, das Obergericht oder die Obergerichtskommission für die Rechtssache zuständig ist.

Hinweis: Eingaben per Fax oder E-Mail sind unzulässig und genügen auch nicht zur Fristwahrung!

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6061 Sarnen

Tel. 041 666 62 38

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