Kopfzeile

Inhalt

Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Das Amt für Arbeit ist für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sowie der entsprechenden Verordnungen zuständig. Die dazugehörigen Weisungen des SECO erläutern die rechtlichen Grundlagen und den gesamten Vollzug.

Wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verleiht oder vermittelt, benötigt unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Personalverleih bzw. Arbeitsvermittlung.

Die Arbeitsvermittlung ist unter folgenden Voraussetzungen bewilligungspflichtig:

  • Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt. Zudem gilt auch das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebenden über eine Internetplattform als bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung.
  • Die Vermittlung künstlerischer und ähnlicher Darbietungen gilt auch als Arbeitsvermittlung (z.B. Künstler und Artisten, Gruppen und Orchester, Alleinmusiker und Alleinunterhalter, Schauspieler, Cabaret-Tänzerinnen, DJs sowie Models).
  • Die Vermittlung erfolgt gegen Entgelt. Als Entgelt gilt bereits die Vergütung von Aufwendungen, Spesen etc. im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit.
  • Die Vermittlung erfolgt regelmässig. Unter dem Begriff "regelmässig" wird die Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln (indem z. B. die Vermittlungstätigkeit öffentlich angeboten wird durch Inserate, Internetangebote, aber auch durch den Firmenzweck im Handelsregister) oder das Ausüben einer Vermittlungstätigkeit bei zehn oder mehr Gelegenheiten innerhalb von zwölf Monaten verstanden.

Nähere Informationen: Merkblatt zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung

 

Der Personalverleih ist unter folgenden Voraussetzungen bewilligungspflichtig:

  • Als Verleiherinnen oder Verleiher gelten Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen. Entscheidend ist dabei, dass die Arbeitgebenden die wesentlichen Weisungsrechte über ihre Angestellten an den Einsatzbetrieb abtreten.
  • Der Verleih erfolgt in Form von Temporärarbeit oder Leiharbeit.
  • Der Verleih ist gewerbsmässig und gewinnorientiert. Regelmässig ist eine Verleihtätigkeit, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden. Gewerbsmässigkeit liegt immer auch vor, wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.-- erzielt wird.
  • Werden nur InhaberInnen mit einer Beteiligung von mindestens 20 % am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV). Die Bewilligungsbehörde kann auf Anfrage hin die Bewilligungsbefreiung bestätigen.
  • Das gelegentliche Überlassen ist nicht bewilligungspflichtig. Dieses liegt vor, wenn es sich um ein seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften handelt und der Verleih nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers gehört.

Nähere Informationen: Merkblatt zu den Bestimmungen über den Personalverleih

 

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung sowie zum Personalverleih ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig und an Auflagen gebunden, davon werden die wichtigsten aufgezählt:

Der gesuchstellende Betrieb

  • ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen;
  • verfügt über ein zweckmässiges Geschäftslokal;
  • darf kein anderes Gewerbe betreiben, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebenden gefährdet.

Ein/e Schweizer Bürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung oder bestehender Grenzgängerbewilligung, welche/welcher über eine fachgerechte Vermittlungs- und Verleihtätigkeit Gewähr bietet und einen guten Leumund geniesst, muss den Betrieb leiten.

Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnansprüche seiner Arbeitnehmenden bei der Bewilligungsbehörde eine Kaution hinterlegen. Die Höhe beträgt je nach Geschäftstätigkeit zwischen Fr. 50’000.– und Fr 150’000.–.

Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet gültig. Allfällige Änderungen, insbesondere eine Umfirmierung, ein Domizilwechsel oder ein Wechsel der verantwortlichen Person sind dem Amt für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Betriebe, die nur innerhalb der Schweiz Personal verleihen, benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Betriebe, die von der Schweiz ins Ausland Personal verleihen, oder aus dem Ausland neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz verleihen, benötigen zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung. Die Inlandbewilligung ist in jedem Fall Voraussetzung. Wird auch eine grenzüberschreitende Bewilligung des SECO beantragt, werden die Gesuchunterlagen mit der kantonalen Bewilligung durch das Amt für Arbeit elektronisch dem SECO weitergeleitet.

Bewilligungsgesuch für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Betriebe, die vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.

 

Weitere Informationen:

Weitere Informationen im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih finden Sie unter den folgenden Links.

  • arbeit.swiss: Informationen des SECO zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih
  • Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe

Rechtliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG
  • Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV)
  • Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG)

 

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt
Name Download