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Nachteilsausgleich

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt, dass Menschen mit Behinderung in der beruflichen Grundbildung gleiche Chancen haben. Im Falle einer Behinderung oder Beeinträchtigung besteht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Nachteilsausgleich während der Lehre
Die betroffenen Lernenden können zusammen mit der gesetzlichen Vertretung ein Gesuch für einen Nachteilsausgleich einreichen. Das Gesuchformular muss bis am 30.04. des ersten Lehrjahres bei der zuständigen Stelle des Lehrortskantons (Kanton, in welchem die lernende Person den Lehrbetrieb hat) eingereicht werden. Der Antrag wird durch die entsprechende Stelle im Lehrortskanton bearbeitet und beurteilt.

Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren
Unabhängig vom Nachteilsausgleich während der Lehre, können betroffene Lernende ein Gesuch um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren einreichen. Das Gesuchformular ist zusammen mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren einzureichen.

Vollzugsrichtlinien vom 15.04.2017

Zugehörige Objekte

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NTA_Gesuchformular_fur_QV.pdf Download 0 NTA_Gesuchformular_fur_QV.pdf
NTA_Gesuchformular_wahrend_der_Lehre.pdf Download 1 NTA_Gesuchformular_wahrend_der_Lehre.pdf
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