KonsumkreditWer in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht der Bewilligungspflicht nach Massgabe des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes (KKG). Der Bereich Arbeitsbedingungen erteilt Bewilligungen an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Kanton Obwalden oder an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Ausland, wenn diese hauptsächlich auf dem Gebiet des Kantons Obwalden tätig sind. Die Kreditgeber und Kreditvermittler müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen von Art. 3 Bst. k - n des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst, wird nach Art. 23 UWG auf Antrag eines gemäss den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage Berechtigten mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Gesetzliche Unterlagen Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkredit (VKKG)
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