https://www.ow.ch/de/verwaltung/dienstleistungen/welcome.php?dienst_id=2357
06.12.2019 23:53:36
Folgende Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht:
Personalverleiher leisten eine Kaution von mindestens 50'000 Franken zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih. Arbeits- und Verleihverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
Werden vom Stellensuchenden oder von Arbeitgebern für die Arbeitsvermittlung Kosten erhoben, ist ein schriftlicher Vermittlungsvertrag erforderlich.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht.
Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des SECO benötigt. Das Bewilligungsgesuch ist aber auf jeden Fall bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzureichen. Nach einer positiven Beurteilung wird das Gesuch anschliessend an das SECO zur Prüfung und Erteilung einer eidgenössischen Bewilligung weitergeleitet.
Zu Arbeitsvermittlung und Personalverleih beraten wir Sie gerne.
Sie können sich auch unter folgender Homepage informieren:
Gesetzestext, Weisungen, Merkblätter und Mustervorlagen arbeit.swiss
Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge seco - Direktion für Arbeit
Name | Datum | kategorie_id |
---|---|---|
Bericht über den Personalverleih | 02.08.2018 | bericht |
Bericht über die Arbeitsvermittlung | 02.08.2018 | bericht |
Bewilligungsgesuch für Arbeitsvermittlung und Personalverleih | 02.08.2018 | gesuch |
Merkblatt zum Personalverleih | 02.08.2018 | merkblatt |
Merkblatt zur privaten Arbeitsvermittlung | 02.08.2018 | merkblatt |
Selbstdeklaration nicht bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung | 03.08.2018 | gesuch |
Selbstdeklaration nicht bewilligungspflichtiger Personalverleih | 03.08.2018 | gesuch |
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