Covid-19-Härtefallfinanzhilfen für Obwaldner Unternehmen (Härtefallmassnahmen)
Der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinden haben zusammen mit dem Bund die besonders betroffenen Unternehmen während der Corona-Pandemie finanziell unterstützt. Die Prüfung der Gesuche ist seit Ende September 2022 abgeschlossen. Das ausbezahlte gesamte Volumen der Finanzhilfen betrug zusammen mit den Bundesbeiträgen rund 28,6 Millionen Franken.
Stand: 31. August 2023
Ausbezahlte Härtefallhilfen
Für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Unternehmen standen im Kanton Obwalden im regulären Programm maximal 24 Millionen Franken zur Verfügung. Insgesamt wurden rund 19,1 Millionen Franken ausbezahlt. Dazu kamen 8,9 Millionen Franken Bundesbeiträge, die an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken gingen und Fr. 700 000, die aus der Bundesratsreserve gesprochen werden konnten. Am meisten kantonale Finanzhilfen erhielten über das ganze Programm verteilt die Gastronomie (42,7 Prozent) und die Hotellerie (15,2 Prozent; vgl. Medienmitteilung vom 27. September 2022).
Hinweis auf das Verwendungsverbot
Die betroffenen Unternehmen müssen folgende gesetzliche Auflage beachten: Sie dürfen für das Geschäftsjahr, in dem sie eine Finanzhilfe erhalten haben, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfen
- keine Dividenden beschliessen oder Tantiemen ausschütten
- keine Kapitaleinlagen rückerstatten
- keine Darlehen an die Eigentümer des Unternehmens vergeben oder
- keine Darlehen an direkt oder indirekt verbundene ausländische Gruppengesellschaften vergeben.
Unter das Verwendungsverbot fallen auch allfällige Ausschüttungen bei einer Liquidation/Auflösung des Betriebs (positive Liquidationsbilanz).
Vorbehalten bleibt eine Rückzahlung der erhaltenen Hilfen. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall sämtliche Härtefall-Finanzhilfen zurückgezahlt werden müssen, d.h. die erhaltenen à-fonds-perdu-Beiträge und das Darlehen, damit das Verbot der Dividenden- oder anderer Ausschüttungen nicht mehr zur Anwendung kommt.
Covid-19-Darlehen: Amortisation und Zins
Ein Teil der Härtefall-Finanzhilfen konnte als Bankdarlehen, abgesichert durch eine Solidarbürgschaft des Kantons, bezogen werden. Diese Covid-19-Darlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Die Darlehen sind zurückzubezahlen. Die Amortisation beginnt nach fünf Jahren, d.h. ab dem Jahr 2026. Vorgängige Rückzahlungen sind jederzeit möglich.
Ab dem 1. Januar 2024 sind die Darlehen zu verzinsen. Gemäss der Rahmenvereinbarung mit den beteiligten Banken legt der Kanton den Zinssatz für das folgende Kalenderjahr jährlich bis zum 30. September fest. Der Zinssatz für 2024 beträgt 1,5 Prozent (vgl. Medienmitteilung vom 31. August 2023).
Gesetzliche Grundlagen
- Covid-19-Gesetz des Bundes (SR 818.102)
- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (SR 951.262) und die Erläuterungen dazu.
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes (SR 951.264) und die Erläuterungen dazu.
- Kantonale Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 19. Januar 2021 (GDB 910.114)
- Kantonale Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 3. Mai 2022 (GDB 910.115)
Bei Fragen zum Härtefallprogramm stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
- Volkswirtschaftsdepartement: Telefon: 041 666 63 32
- E-Mail: volkswirtschaftsdepartement@ow.ch
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