Covid-19-Härtefallfinanzhilfen für Obwaldner Unternehmen (Härtefallmassnahmen)
Der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinden unterstützten zusammen mit dem Bund die besonders betroffenen Unternehmen während der Corona-Pandemie finanziell. Das Härtefallprogramm wurde per Ende September 2022 abgeschlossen. Das ausbezahlte Volumen der Finanzhilfen betrug zusammen mit den Bundesbeiträgen rund 28,6 Millionen Franken.
Stand: 22. August 2025
Ausbezahlte Härtefallhilfen
Für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Unternehmen standen im Kanton Obwalden im regulären Programm 24 Millionen Franken zur Verfügung. Insgesamt wurden rund 19,1 Millionen Franken ausbezahlt. Dazu kamen 8,9 Millionen Franken Bundesbeiträge, die an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken gingen und Fr. 700 000, die aus der Bundesratsreserve gesprochen wurden. Am meisten Härtefallhilfen erhielten über das ganze Programm verteilt die Gastronomie (42,7 Prozent) und die Hotellerie.
Hinweis auf die Einschränkung der Verwendung
Die betroffenen Unternehmen müssen folgende gesetzliche Auflage beachten:
- Sie dürfen keine Dividenden beschliessen oder Tantiemen ausschütten
- keine Kapitaleinlagen rückerstatten
- keine Darlehen an die Eigentümer des Unternehmens vergeben oder
- keine Darlehen an direkt oder indirekt verbundene ausländische Gruppengesellschaften vergeben.
Unter die Einschränkung der Verwendung fallen auch allfällige Ausschüttungen bei einer Liquidation/Auflösung des Betriebs (positive Liquidationsbilanz).
Dauer der Einschränkung der Verwendung für Unternehmen, die 2022 Gelder erhielten
Für Unternehmen, denen die Härtefallhilfen im Jahr 2022 zugesichert wurden, gilt die Einschränkung für das Geschäftsjahr der Ausrichtung sowie für die drei darauffolgenden Jahre, d.h. bis und mit Geschäftsjahr 2025. Sie dürfen erst wieder im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 Dividenden o.ä. ausschütten. Für Unternehmen, die nur im Jahr 2021 Unterstützung erhielten, ist die Auflagefrist abgelaufen.
Rückzahlung der Härtefallhilfen
Vorbehalten bleibt eine Rückzahlung der erhaltenen Hilfen. Zu beachten ist, dass in diesem Fall sämtliche Härtefallhilfen zurückgezahlt werden müssen, d.h. die erhaltenen à-fonds-perdu-Beiträge und das Darlehen, damit das Verbot der Dividenden- oder anderer Ausschüttungen nicht mehr zur Anwendung kommt.
Covid-19-Härtefalldarlehen: Amortisation und Zins
Ein Teil der Härtefallhilfen konnte als Bankdarlehen, abgesichert durch eine Solidarbürgschaft des Kantons, bezogen werden. Diese Covid-19-Härtefalldarlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Die Darlehen sind zurückzubezahlen. Die Amortisation beginnt nach fünf Jahren, d.h. ab dem Jahr 2026. Vorgängige Rückzahlungen sind jederzeit möglich.
Seit 2024 sind die Darlehen zu verzinsen. Gemäss der Rahmenvereinbarung mit den beteiligten Banken legt der Kanton den Zinssatz für das folgende Kalenderjahr jährlich bis zum 30. September fest. Der Zinssatz für 2025 beträgt 1,5 Prozent. (vgl. Medienmitteilung vom 2. September 2024). Der Zinssatz für 2026 beträgt 0,25 Prozent (vgl. Medienmitteilung vom 22. August 2025)
Gesetzliche Grundlagen
- Covid-19-Gesetz des Bundes (SR 818.102)
- Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (SR 951.262) und die Erläuterungen dazu.
- Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes (SR 951.264) und die Erläuterungen dazu.
- Kantonale Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 19. Januar 2021 (GDB 910.114)
- Kantonale Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 3. Mai 2022 (GDB 910.115)
Bei Fragen zum Härtefallprogramm stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
- Volkswirtschaftsdepartement: Telefon: 041 666 63 32
- E-Mail: volkswirtschaftsdepartement@ow.ch
Zugehörige Objekte
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