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Vernehmlassungsverfahren Nachtrag betreffend die Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung)

Um die Effizienz im Verfahren vor dem Kantonsgericht zu erhöhen soll das Kantonsgericht ein Urteil nur noch schriftlich begründen müssen, wenn dies von einer Partei verlangt wird. Zudem soll der Kantonsgerichtspräsident in SchKG-Sachen auf eine mündliche Verhandlung verzichten können.

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