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Zur Geschäftsverteilung am Kantonsgericht

4. Februar 2020
Die Aufgabenbereiche der drei Kantonsgerichtspräsidien sind reglementarisch festgehalten. Das Rechtsgebiet und die Verfahrensart beeinflussen den Aufwand eines Verfahrens. Fallzahlen für sich allein sind daher nur bedingt aussagekräftig. Die Kantonsgerichtspräsidien haben einander bei Arbeitsüberlastung im Rahmen des Möglichen auszuhelfen.

Die Aufgabenbereiche der drei Kantonsgerichtspräsidien sind im Geschäftsreglement für das Kantonsgericht aus dem Jahr 2010 aufgeführt (Art. 13 ff. GRK; GDB 134.112). Dort steht, welches Präsidium für welche Rechtsgebiete und Verfahrensarten des Zivil- und Strafrechts zuständig ist (Art. 14-16 GRK). Ziel der Geschäftsverteilung ist eine möglichst ausgeglichene Verteilung der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Die Verteilung gab in den ersten Jahren – auch unter den früheren Präsidenten – zu keinen Diskussionen Anlass.

Fallzahlen sind für sich allein nur bedingt aussagekräftig. So gibt es Rechtsgebiete, in denen ein Gericht aufgrund der Materie oder des anwendbaren Prozessrechts regelmässig mit aufwändigen und langen Verfahren konfrontiert ist (sog. ordentliche Verfahren). Konkret bedeutet dies: Es kommt zu doppelten oder mehr Rechtsschriftenwechseln, zu mindestens einer Gerichtsverhandlung und zu aufwändigen Beweisabnahmen (z.B. Zeugeneinvernahmen, Gutachten). Zudem verpflichtet das Gesetz den Richter hier oft zu umfangreichen Abklärungen. Typische Fälle dieser Kategorien sind strittige Scheidungen oder Trennungen mit minderjährigen Kindern, Zivilprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.00, komplexe Arbeits- und Mietrechtsstreitigkeiten sowie die grösseren Fälle aus dem Strafrecht. In solchen Verfahren sind beidseitig meist Anwälte und weitere Personen wie Sachverständige oder Beistände involviert.

In anderen Rechtsgebieten dominieren hingegen Verfahren, die sich in der Regel rasch und unkompliziert erledigen lassen (sog. summarische Verfahren). In der Praxis bedeutet dies: Es gibt selten eine Gerichtsverhandlung, höchstens einen Schriftenwechsel und manchmal nicht einmal eine Gegenpartei. Das Gesetz lässt hier mit Rücksicht auf ein rasches Verfahren nicht alle Beweise zu (z.B. Urkunden, nicht aber Zeugenbefragungen). Typische Beispiele sind Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen, der Erlass von amtlichen Verboten oder Rechtshilfeverfahren.

Die tatsächliche Arbeitsbelastung der einzelnen Präsidien lässt sich folglich nicht einfach anhand von Fallzahlen vergleichen, denn diese sagen noch nichts über den Umfang und die Komplexität eines Verfahrens aus. Miteinzubeziehen sind auch das Rechtsgebiet, die Verfahrensart und idealerweise die konkrete Streitigkeit. Das Informatiksystem des Gerichts erfasst Fälle allerdings nicht nach so differenzierten Kriterien, weshalb sich die tatsächliche Geschäftslast der Präsidien nicht auf Knopfdruck darstellen lässt.

Gemäss dem erwähnten Geschäftsreglement für das Kantonsgericht besprechen dessen Präsidien regelmässig die Geschäftslast sowie die Pendenzen und helfen einander bei einer Überlastung aus (Art. 13 GKR). Im Rahmen ihrer Kapazitäten nahmen das KGP I und das KGP III dem KGP II ab Sommer 2017 verschiedene Zivil- und Straffälle ab. Ab Sommer 2019 wurden die vereinfachten Zivilverfahren des KGP II (Art. 15 Abs. 1 lit. i GKR) auf alle drei Präsidien aufgeteilt. Zudem bewilligten das Obergericht bzw. der Kantonsrat für das KGP II je eine ausserordentliche Gerichtsschreiberstelle für September 2016 bis Ende 2017 (60 %) sowie für 2019 (100 %). Als weitere Massnahmen wurden die Stellen von zwei Rechtspraktikanten am Kantonsgericht verlängert und eine Rechtspraktikantin des Obergerichts sprang zur Entlastung beim Kantonsgericht ein. Während des vollständigen Ausfalls des KGP II ab Mitte September 2019 übernahmen die beiden anderen Präsidien und der Vizepräsident weitere Fälle aus dieser Abteilung. Das übergeordnete Ziel der Geschäftsverteilung ist nach wie vor, dass jeder Rechtssuchende vom Gericht innert angemessener Frist einen Entscheid in seiner Sache erhält.

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