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Petition „Komitee für Menschenwürde im Asyl“: Beantwortung des Regierungsrats

25. Januar 2019
Am 20. Dezember 2018 hat das „Komitee für Menschenwürde im Asyl“ bei der Staatskanzlei eine Petition eingereicht. Zwei eritreischen Staatsangehörigen, deren Asylgesuche letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, sollen die berufliche Ausbildung im Kanton Obwalden beenden können. In seiner Antwort hält der Regierungsrat fest, dass er den beiden Personen die erforderliche Bewilligung nicht ausstellen kann, da er damit gegen die Bundesgesetzgebung verstossen würde.

Am 20. Dezember 2018 hat das „Komitee für Menschenwürde im Asyl“ bei der Staatskanzlei eine Petition eingereicht. Zwei eritreischen Staatsangehörigen, deren Asylgesuche letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, soll ermöglicht werden, die begonnene Ausbildung im Kanton Obwalden beenden zu können.

In seiner Antwort auf die Petition hält der Regierungsrat fest: Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bei beiden Personen nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die negativen Asylentscheide des Staatssekretariats für Migration (SEM) überprüft und bestätigt. Für die kantonale Migrationsbehörde ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts rechtsverbindlich. Sie hat von Amtes wegen sowohl die negativen Asylentscheide als auch die vom SEM angeordneten Wegweisungen aus der Schweiz zu vollziehen.

Beide Personen verfügen seit dem 4. Januar 2019 nicht mehr über ein rechtmässiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Arbeitsberechtigung ist jedoch genau an diese Vorgabe geknüpft. Der Kanton kann den beiden, sich in der Schweiz nunmehr illegal aufhaltenden Personen keine neue Beschäftigungsbewilligung ausstellen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen.

Der Regierungsrat anerkennt, dass die beiden Personen aktiv eine Berufsausbildung angestrebt und diese motiviert vorangetrieben haben. Ihm ist auch bewusst, dass aufgrund des Arbeitsverbots, welches von Gesetzes wegen die Folge des ablehnenden Asylgesuchs und der Wegweisung ist, beide Personen in die Nothilfe fallen, mit entsprechenden Kostenfolgen für den Kanton und die Gemeinde sowie betrieblichen Auswirkungen für den Arbeitgeber der beiden eritreischen Staatsangehörigen.

Diese Gründe entbinden den Regierungsrat jedoch nicht davon, die rechtsstaatlichen Grundsätze und geltenden Gesetze zu beachten. Der Kanton Obwalden ist von Gesetzes wegen nicht befugt, zwei rechtskräftig ab- und weggewiesenen Asylsuchenden mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, ohne damit selber gegen die Bundesgesetzgebung zu verstossen.

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