Gesamterneuerungswahlen vom 8. März 2026
Informationen
- Datum
- 8. März 2026
Kantonale Wahlen
Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Beschreibung
Wahltermin
Die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats findet am Sonntag, 8. März 2026 statt.
Wahlverfahren und Wahlkreise
Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz). Jede Einwohnergemeinde bildet ein Wahlkreis.
Mitgliederzahl
Die Zahl der von den Gemeinden abzuordnenden Mitglieder beträgt:
| Sarnen | 15 |
| Kerns | 9 |
| Sachseln | 7 |
| Alpnach | 9 |
| Giswil | 5 |
| Lungern | 4 |
| Engelberg | 6 |
| Insgesamt | 55 |
Stimmrecht
An der Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats können teilnehmen: Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton wohnen, mindestens 18 Jahre alt und im Stimmregister eingetragen sind. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind nicht stimm- bzw. wahlberechtigt.
Wählbarkeit
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar. Wer in einem voll- bzw. hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton von 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit steht, ist nicht in den Kantonsrat wählbar. Angestellte und Lehrpersonen der selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie der Kantonalbank, des Elektrizitätswerks Obwalden, der kantonalen Ausgleichskasse, des Kantonsspitals oder der Kantonsschule und des Berufs- und Weiterbildungszentrums sind in den Kantonsrat wählbar. Eine Kandidatur ist nur in der Wohngemeinde möglich.
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 26. Januar 2026, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei der betreffenden Gemeinde eingetroffen sein.
Die Wahlvorschläge sind zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) zu versehen.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Kantonsratsmitglieder in der betreffenden Gemeinde zu wählen sind. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat darf höchstens zweimal aufgeführt (kumuliert) werden. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen, dass sie mit der Kandidatur einverstanden ist.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Das Wahlvorschlagsformular kann am Ende dieser Seite bzw. auf der Webseite der betreffenden Gemeinde heruntergeladen oder bei der Staatskanzlei bzw. der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Listenverbindungen
Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden. Die Erklärung über die Listenverbindung muss bis spätestens am Mittwoch, 28. Januar 2026, 17.00 Uhr, bei der betreffenden Gemeindekanzlei eingegangen sein.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und ein Verzeichnis der Fristen finden Sie in den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2026 bis 2030. Diese sind im Amtsblatt Nr. 50 vom 11. Dezember 2025, S. 1802, veröffentlicht oder können am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.
- Ebene
- Kanton
- Art
- Legislative
| Name | |||
|---|---|---|---|
| Wahlvorschlagsformular Kantonsrat (DOCX, 33.07 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlagsformular Kantonsrat |
| AB Gesamterneuerungswahl Kantontsrat (PDF, 614.53 kB) | Download | 1 | AB Gesamterneuerungswahl Kantontsrat |
Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Beschreibung
Wahltermin
Die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats findet am Sonntag, 8. März 2026 statt, ein allfälliger zweiter Wahlgang am Sonntag, 12. April 2026.
Wahlverfahren und Wahlkreis
Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) unter angemessener Berücksichtigung der Minderheiten. Wahlkreis ist der Kanton.
Stimmrecht
An der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrats können teilnehmen: Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton wohnen, mindestens 18 Jahre alt und im Stimmregister eingetragen sind. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind nicht stimm- bzw. wahlberechtigt.
Wählbarkeit
Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar.
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als insgesamt Mitglieder des Regierungsrats zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen, dass sie mit der Kandidatur einverstanden ist.
Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 26. Januar 2026, 17.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
Das Wahlvorschlagsformular kann am Ende dieser Seite heruntergeladen oder bei der Staatskanzlei bezogen werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und ein Verzeichnis der Fristen finden Sie in den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Regierungsrat für die Amtsdauer 2026 bis 2030. Diese sind im Amtsblatt Nr. 50 vom 11. Dezember 2025, S. 1813, veröffentlicht oder können am Ende dieser Seite heruntegeladen werden.
- Ebene
- Kanton
- Art
- Exekutive
| Name | |||
|---|---|---|---|
| Wahlvorschlagsformular Regierungsrat (DOCX, 31.76 kB) | Download | 0 | Wahlvorschlagsformular Regierungsrat |
| AB Gesamterneuerungswahl Regierungsrat (PDF, 572.17 kB) | Download | 1 | AB Gesamterneuerungswahl Regierungsrat |