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Bauen im Grundwasser (Gesuchsformular)

Für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten wie Bohrungen und Wasserhaltungen in besonders gefährdeten Bereichen (Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au, Grundwasserschutzzonen und -areale) ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt notwendig (Art. 19 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991).
Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch, ist das Einverständnis der Grundeigentümerschaft mit dem Bauvorhaben schriftlich beizulegen.

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