Betriebsanerkennung und Bewirtschafterwechsel
Die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen erfolgt im Kanton Obwalden durch die Dienststelle Direktzahlungen. Sie umfasst Ganzjahresbetriebe, Betriebszweiggemeinschaften, Betriebsgemeinschaften, Gemeinschaftsweidebetriebe, Sömmerungsbetriebe und ÖLN-Gemeinschaften.
Anerkennung neuer Betrieb
Die Anerkennung des Einzelbetriebs sowie die Anerkennung von überbetrieblichen Zusammenarbeitsformen (Tierhaltungsgemeinschaft, Betriebszweiggemeinschaft, Betriebsgemeinschaft) liegt in der Zuständigkeit der Dienststelle Direktzahlungen. Als Grundlage dient ihr dabei die Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen. In dieser Verordnung sind neben der Definition Betrieb und Bewirtschafter/in auch die Definition der beitragsberechtigten Flächen und die Grundlagen der Berechnung der Standartarbeitskräfte (SAK) sowie die Berechnung der Grossvieheinheiten (GVE) enthalten.
Anmeldung neuer Betrieb
Bewirtschafterwechsel
Bewirtschafterwechsel sind anlässlich der Programmanmeldung für das Folgejahr, spätestens aber bei der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung zu melden.
Formular
Betriebsaufgabe
Betriebsaufgaben sind anlässlich der Programmanmeldung für das Folgejahr, spätestens aber bei der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung zu melden.
Betriebe, die nach der Betriebsaufgabe kleinere Flächen weiter bewirtschaften und/oder Tiere halten, werden nicht aufgelöst, sondern bleiben als "Nichtkommerzielle Tierhaltung" weiter registriert. Bei diesen Betrieben wird eine vereinfachte Datenerhebung durchgeführt.
Formular
Gemeinschaftsformen
Betriebsgemeinschaft
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben als Betriebsgemeinschaft (BG). Die BG wird als ein Betrieb administriert.
Achtung: Gemäss Direktzahlungsverordnung werden bei Personengesellschaften (zum Beispiel Generationengemeinschaften oder BG) die Direktzahlungen anteilsmässig gekürzt, wenn eine Mitbewirtschafterin oder ein Mitbewirtschafter das 65. Altersjahr vollendet hat.
Betriebszweiggemeinschaft
Die Mitgliedsbetriebe einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) gelten weiterhin als eigenständige Betriebe und werden bezüglich Direktzahlungen unabhängig voneinander behandelt.
ÖLN-Gemeinschaft
Die ÖLN-Betriebe entscheiden sich, den gesamten ÖLN oder Teile davon miteinander zu erfüllen. Sie gelten dabei nach wie vor als eigenständiger Betrieb, haften aber bei Kürzungen im ÖLN miteinander.
Zugehörige Objekte
| Name |
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| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Direktzahlungen | +41 41 666 63 17 | landwirtschaft@ow.ch |