Bewirtschafter, Betriebe und Gemeinschaftsformen
Die Registrierung der Bewirtschafter, Betriebe und Gemeinschaftsformen erfolgt im Kanton Obwalden durch die Dienststelle Direktzahlungen. Als Grundlage dient nebst der Direktzahlungsverordnung (DZV) auch die Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Betriebsanmeldung
Nichtkommerzielle Tierhaltung / Antrag TVD-Nummer
Zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (z.B. im Tierseuchenfall) müssen alle registrierungspflichtigen Tierhaltungen beim Kanton registriert werden. Dies gilt für folgende Tiergattungen:
• Rinder
• Schafe
• Ziegen
• Equiden (Pferdearten)
• Schweine
• Wild
• Neuweltkameliden
• Hausgeflügel
• Bienen
• Fische (ausser Zierfische)
Anmeldeformular
Landwirtschaftlicher Betrieb
Ein landwirtschaftlicher Betrieb betreibt Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung und wird während des ganzen Jahres bewirtschaftet. Diese Betriebe erfüllen die Voraussetzungen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) und bieten dem Bewirtschafter die Grundlage für den Bezug von Direktzahlungen.
Sömmerungsbetrieb
Ein Sömmerungsbetrieb dient zur Alpung der Tiere und weist Sömmerungsweiden auf. Auch er bietet dem Bewirtschafter die Grundlage Direktzahlungen zu beziehen.
Betriebsaufgabe
Aufgaben der Tierhaltung, des landwirtschaftlichen Betriebes oder des Sömmerungsbetriebes, sind der kantonalen Stelle zu melden. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vollständig aufgelöst, sondern hält weiterhin Tiere, bleibt er als "Nichtkommerzielle Tierhaltung" registriert.
Abmeldeformular
Bewirtschafterwechsel
Landwirtschaftlicher Betrieb
Bewirtschafterwechsel auf landwirtschaftlichen Betrieben sind anlässlich der Programmanmeldung für das Folgejahr, spätestens aber bei der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung zu melden.
Formular
Sömmerungsbetrieb
Bewirtschafterwechsel auf Sömmerungsbetrieben sind bis zur Sömmerungserhebung zu melden.
Formular
Gemeinschaftsformen
Betriebsgemeinschaft
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben als Betriebsgemeinschaft (BG). Die BG wird als ein Betrieb administriert.
Achtung: Gemäss Direktzahlungsverordnung werden bei Personengesellschaften (zum Beispiel Generationengemeinschaften oder BG) die Direktzahlungen anteilsmässig gekürzt, wenn eine Mitbewirtschafterin oder ein Mitbewirtschafter das 65. Altersjahr vollendet hat.
Formular
Betriebszweiggemeinschaft
Die Mitgliedsbetriebe einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) gelten weiterhin als eigenständige Betriebe und werden bezüglich Direktzahlungen unabhängig voneinander behandelt.
Formular
ÖLN-Gemeinschaft
Die ÖLN-Betriebe entscheiden sich, den gesamten ÖLN oder Teile davon miteinander zu erfüllen. Sie gelten dabei nach wie vor als eigenständiger Betrieb, haften aber bei Kürzungen im ÖLN miteinander.
Formular
Zugehörige Objekte
| Name | Online | Download |
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| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Direktzahlungen | +41 41 666 63 17 | landwirtschaft@ow.ch |