Öffentlichkeitsgesetz
Das Öffentlichkeitsprinzip regelt den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Es bezweckt die Förderung der Transparenz der staatlichen Tätigkeit und damit auch eine Stärkung der demokratischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Es soll das Vertrauen in die Tätigkeiten der Behörden und der Verwaltung fördern. Grundsätzlich gilt, dass die Verwaltung ohne Nachweis eines Interesses Einsicht in amtliche Dokumente zu geben hat. Nur wenn öffentlich oder private Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, darf der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden.
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt im Kanton Obwalden seit 1997. Vor Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes war die Staatsverwaltung nach Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes (StVG) verpflichtet, von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Die Einwohnergemeinden kennen gleichlautende Bestimmungen in ihren Gemeindeordnungen.
Am 1. Dezember 2022 hat der Kantonsrat das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) verabschiedet. Es ist am 1. März 2023 in Kraft getreten. Das Öffentlichkeitsgesetz konkretisiert das Öffentlichkeitsprinzip und regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
Nicht alle Dokumente der Verwaltungen sind zugänglich. Das Öffentlichkeitsgesetz nimmt bestimmte Kategorien von Dokumenten generell vom Öffentlichkeitsprinzip aus und definiert die öffentlichen und privaten Interessen, die einer Einsichtgabe in amtliche Dokumente entgegenstehen.
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht nur für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung, sondern auch für die Gemeinden und weitere natürliche und juristische Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Um die Anwendung des neuen Gesetzes zu erleichtern, hat die Staatskanzlei einen Leitfaden erstellt. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an die dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Stellen. Der Leitfaden zum Öffentlichkeitsgesetz kann nachstehend (Dokumente) aufgerufen werden.
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Leitfaden_Oeffentlichkeitsgesetz.pdf (PDF, 867.61 kB) | Download | 0 | Leitfaden_Oeffentlichkeitsgesetz.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Rechtsdienst | +41 41 666 62 23 | rd@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Staatskanzlei | +41 41 666 62 03 | Kontaktformular |