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Konkurs: Häufige Fragen und Antworten

Wie stelle ich ein Konkursbegehren? 
Frühestens nach 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner kann der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen. Er muss beim Kantonsgericht Obwalden ein Konkursbegehren stellen und den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung beilegen. Das Recht, ein Konkursbegehren zu stellen, erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls.

Muss ein Kostenvorschuss geleistet werden?
Ja, dem Kantonsgericht Obwalden wird ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 geleistet. Unterbleibt dieser, tritt das Kantonsgericht nicht auf das Begehren ein.

Wie läuft ein Konkursverfahren ab? 
Merkblatt Ablauf Konkursverfahren

An wen werden fallspezifische Auskünfte erteilt? 
An alle im Konkurs involvierten Personen oder Personen, mit einem Interessensnachweis.

Wie bestelle ich einen Konkursregisterauszug? 
Um einen Auszug per Post zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor: Benötigen Sie einen Auszug über sich selbst, senden Sie uns eine Kopie Ihres Personenausweises (ID, Pass oder Führerschein) zu. Benötigen Sie einen Auszug einer juristischen Person, darf dieser nur an im Handelsregister eingetragene Personen oder Personen mit einer Vollmacht zugestellt werden. Bitte stellen Sie uns für den Versand des Auszuges die komplette Empfängeradresse und die entsprechenden Dokumente (Vollmacht oder Personalausweis der ehem. eingetragenen Person) zu. Überweisen Sie den Betrag von CHF 18.10 (Kosten Auszug und Porto A-Post) vorgängig auf unser Post-Konto-Nr. 60-244368-0, IBAN CH75 0900 0000 6024 4368 0 (ltd. auf Konkursamt Obwalden, Sarnen). Nach Zahlungseingang wird Ihnen der Auszug zugestellt.

Selbstverständlich können Sie zu unseren Öffnungszeiten den Konkursregisterauszug direkt beim Konkursamt Obwalden in Sarnen abholen. Halten Sie hierfür einen gültigen Personenausweis und die Bezahlung (CHF 17.00) in bar bereit.

Wer erhält Kenntnis von der Konkurseröffnung? 
Die Konkurseröffnung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Obwaldner Amtsblatt publiziert. Der bekannten Gläubigerschaft wird ein Exemplar der Bekanntmachung zugestellt.

Ich habe die Erbschaft ausgeschlagen. Was darf ich und was nicht? 
Merkblatt Erbausschlagung

Wann kann die Gläubigerin oder der Gläubiger seine Forderung im Konkurs eingeben? 
Forderungen können im Konkursverfahren grundsätzlich jederzeit eingegeben werden. Werden die Forderungen jedoch nach der Anmeldefrist eingereicht, so hat die Gläubigerin oder der Gläubiger allfällige Mehrkosten selbst zu tragen. Ansonsten kostet die Forderungseingabe im Konkurs nichts.

Welche Forderungen dürfen angemeldet werden? 
Es dürfen nur Forderungen angemeldet werden, die vor Konkurseröffnung entstanden sind.

Werden alle rechtzeitig eingegebenen Forderungen gleichbehandelt? 
Bei der Bearbeitung der Eingaben im Forderungsverzeichnis werden alle gleichbehandelt, es spielt keine Rolle zu welchem Zeitpunkt die Forderungen angemeldet werden. Bei der Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilung des Konkurserlöses werden die Forderungen in drei Klassen unterteilt. Nach Deckung der Verfahrenskosten werden die vorhandenen Mittel als erstes zur Deckung der ersten Klasse verwendet. Ein allfälliger Überschuss geht in die zweite Klasse und zum Schluss in die dritte Klasse.

Was ist ein Kollokationsplan? 
Der Kollokationsplan beinhaltet eine Auflistung der von den Gläubigerinnen oder Gläubigern eingereichten Forderungen in einem Konkursverfahren, die dann einer angemessenen Rangordnung zugeteilt werden. Die von der Konkursverwaltung überprüften und allfällig abgewiesenen Forderungen werden im Kollokationsplan erwähnt. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung nicht in der beantragten Klasse kolloziert worden ist, bzw. nicht in der beantragten Höhe zugelassen wird, erhalten eine entsprechende Verfügung.

 

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