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Betreibung: Retention / Arrest

Erläuterungen zur Retention

Das Retentionsrecht ist ein Pfandrecht des Vermieters an den Gegenständen in gemieteten Geschäftsräumen.

Vermieter und Verpächterinnen von Geschäftsräumen sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften können ihre ausstehenden Miet- und Pachtzins- bzw. Betragsforderungen durch ein besonderes Retentionsrecht sichern. Dieses kann vor oder gleichzeitig mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens ausgeübt werden. Das Betreibungsamt nimmt auf Begehren einer Gläubigerin ein Retentionsverzeichnis über die in den entsprechenden Räumlichkeiten des Schuldners liegenden pfändbaren Gegenstände auf. Dieses Begehren muss er/sie am Ort der vermieteten Räume stellen. Das Begehren muss vor oder mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Die Gläubigerin muss hernach wie beim Arrest innert 10 Tagen nach Erhalt des Retentionsverzeichnisses eine Betreibung auf Pfandverwertung einleiten und das Verfahren jeweils innert derselben Frist weiterverfolgen. Der Schuldner kann mit Rechtsvorschlag nicht nur den Bestand der Forderung, sondern auch das Retentionsrecht der Gläubigerin bestreiten.

In das Retentionsverzeichnis werden bewegliche und verwertbare Sachen aufgenommen, mit denen die Geschäftsräume eingerichtet wurden oder die darin benutzt werden. Sachen eines Untermieters / einer Untermieterin können ebenfalls aufgenommen werden, wenn dieser Zins nicht bezahlt wurde. Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden.

In das Retentionsverzeichnis werden nicht alle Gegenstände der Mieterschaft bzw. der Pächterin / des Pächters aufgenommen. Der Wert der Gegenstände im Verzeichnis beschränkt sich auf höchstens den verfallenen Jahreszins. Ist zu befürchten, dass die Mieterschaft Gegenstände entfernt, kommt ein laufender Halbjahreszins dazu. Bei der Pacht werden Gegenstände im Gegenwert des verfallenen sowie des laufenden Pachtzinses aufgenommen.
 

Erläuterungen zum Arrest

Mit dem Arrest werden Vermögenswerte des Schuldners ausnahmsweise ausserhalb einer Pfändung oder eines Konkurses blockiert.

Es handelt sich hierbei um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme für Geldforderungen. Vermögenswerte des Schuldners (z.B. eine Lohnforderung, ein Fahrzeug, ein Bankguthaben usw.) werden auf Begehren der Gläubigerin von Amtes wegen sichergestellt. Auf Begehren einer Gläubigerin erlässt das Gericht bei Vorliegen eines Arrestgrundes einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt vollzieht diesen Befehl und erstellt eine Arresturkunde, welche Schuldner und Gläubigerin zugestellt wird. Gegen den Arrest kann sich der Schuldner durch Arresteinsprache beim Gericht wehren. Die Gläubigerin muss im Anschluss an den Arrestvollzug innert 10 Tagen entweder ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner einleiten oder ein Betreibungsbegehren einreichen bzw. allenfalls ein bereits laufendes solches Verfahren weiterführen. Leitet die Gläubigerin fristgerecht weder ein Gerichtsverfahren ein, noch stellt sie ein Betreibungsbegehren, noch führt sie ein bereits im Gange befindliches Verfahren fort, fällt der Arrest automatisch dahin.

Für die Bewilligung eines Arrestes ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Gegenstände befinden, zuständig (Art. 272 SchKG).

Kantonsgericht Obwalden

Formular Retentionsbegehren

Zugehörige Objekte

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Betreibung und Konkurs +41 41 666 64 37 (Betreibung) +41 41 666 64 03 (Konkurs) betreibungkonkurs@ow.ch