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Betreibung: Verwertung

Erläuterungen zur Verwertung

In verschiedenen Verfahren muss der Gläubiger oder die Gläubigerin verlangen, dass in einer Urkunde festgehaltene Gegenstände verwertet werden. Mit dem Verwertungsbegehren treibt der Gläubiger/die Gläubigerin das Verfahren gegen den Schuldner oder die Schuldnerin weiter. Es kann verlangt werden, dass gepfändete Gegenstände versteigert bzw. verkauft werden. Mit dem Geld können die betriebenen Schulden und Betreibungskosten bezahlt werden. Dabei zu beachten ist, dass Vermögenswerte nur verwertet werden, wenn der Gläubiger/die Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellt. Anders ist es bei der Lohn- und Einkommenspfändung, dort muss der Gläubiger/die Gläubigerin kein Begehren stellen.

Die Fristen für das Verwertungsbegehren werden in der Pfändungsurkunde aufgeführt.

Das Betreibungsamt kann die Verwertung aufschieben. Dazu muss der Schuldner oder die Schuldnerin glaubhaft machen, dass es möglich ist, die Schulden ratenweise zurückzuzahlen. Nachdem die erste Rate bezahlt ist, kann das Betreibungsamt die Verwertung um höchstens 12 Monate aufschieben.

Formular Verwertungsbegehren

 

Aktuell ist keine Verwertung geplant.

Zugehörige Objekte

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Betreibung und Konkurs +41 41 666 64 37 (Betreibung) +41 41 666 64 03 (Konkurs) betreibungkonkurs@ow.ch
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