KleinkläranlagenWasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Es ist unsere Aufgabe dafür zu sorgen, dass unsere Seen und Bäche sowie das Grundwasser durch menschliche Einwirkungen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Deshalb sind heute im Kanton Obwalden über 90 % der Bevölkerung an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Deren Abwasser wird in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA Sarneraatal, ARA Engelberg oder ARA Melchtal) oder in eine von zwölf über das ganze Kantonsgebiet verteilte Gruppenkläranlage abgeleitet. Bei den Liegenschaften ausserhalb der Siedlungen besteht meist kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Handelt es sich um Landwirtschaftsbetriebe, wird das Abwasser in der Regel zusammen mit der Hofgülle landwirtschaftlich verwertet. Bei Wohnhäusern, welche nicht oder nicht mehr zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören sowie bei anderen abgelegenen Liegenschaften muss für die Beseitigung des häuslichen Abwassers eine andere Lösung gesucht werden. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Stehen bei einer Liegenschaft Sanierungs- oder Umbauarbeiten an oder wird ein Neubau erstellt, prüft das Amt für Landwirtschaft und Umwelt im Baubewilligungsverfahren die aktuelle Abwasserbeseitigung. Entspricht sie nicht mehr den geltenden gesetzlichen Anforderungen, muss eine Sanierung vorgenommen werden. Sinnvollerweise werden bei solchen Sanierungen auch die benachbarten Liegenschaften einbezogen, damit allfällige Synergien genutzt werden können. Das Gesuch für eine Kleinkläranlage ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet es an die kantonale Baukoordination weiter. Im Gesetz steht es geschrieben Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit dem Abwasser bilden das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201). Diese Gesetze können unter http://www.admin.ch bezogen werden. Der Grundsatz von Artikel 7 GSchG, wonach verschmutztes Abwasser behandelt werden muss, gilt sowohl für Siedlungsgebiete als auch für den ländlichen Raum. Im Bereich von öffentlichen Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in diese eingeleitet werden (Art. 11 GSchG). Dabei sind private Leitungen der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt (Art. 10 GSchG). Ist ein Kanalisationsanschluss für eine Liegenschaft ausserhalb des Siedlungsgebiets nicht zweckmässig oder nicht zumutbar, so ist das Abwasser nach dem Stand der Technik zu behandeln (Art. 13 GSchG). Eine Ausnahme bilden Landwirtschaftsbetriebe, welche das eigene häusliche Abwasser unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten dürfen (Art. 12 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist (Art. 17 GSchG). Rechtsgrundlagen:
Weitere Informationen: VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute http://www.vsa.ch/fachbereiche-cc/siedlungsentwaesserung/abwasser-im-laendlichen-raum BAFU Bundesamt für Umwelt, Gewässerschutz https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/amt/abteilungen-sektionen/abteilung-wasser/sektion-gewaesserschutz.html Online-Dienste
Publikationen
|