PlanungszonePlanungszone Zweck Aus Hochwasserschutzgründen und zur Umsetzung von Art. 21 WBV resp. Art 36a GSchG sind die Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte freizuhalten. Mit dem Sichern der Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihaltezonen für zukünftige Naturgefahrenabwehrprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu erfüllen. Bis die notwendigen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalteräume der Gewässer in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausgeschieden sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevölkerung und Sachwerten eine kantonale Planungszone (Planungszone 2020) erlassen. Die Planungszone hat eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Sie wird in diesem Zeitraum entweder durch definitiv ausgeschiedene Gewässerräume, gesicherte Überlastkorridore, realisierte Naturgefahrenabwehrprojekte oder nach 5 Jahren durch eine neue Planungszone abgelöst. Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter) Die Planungszone erstreckt sich über das ganze Kantonsgebiet und umfasst: a. die Gewässerräume für Fliessgewässer entlang von Fliessgewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je:
b. die Gewässerräume für stehende Gewässer rund um die stehenden Gewässer:
c. die Überlastkorridore und Freihalteräume für Naturgefahrenabwehrprojekte gemäss Plänen Planungszone 2020 vom 11. August 2020.
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