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Obwalden regelt Vollzug des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes

6. Februar 2020
Der Regierungsrat hat Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung erlassen. Wie bis anhin bleibt der Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen diesen Gemeinwesen vorbehalten. Private dürfen die Obwaldner Fahne verwenden. Bis Februar 2022 sind Logos, Webseiten anzupassen.

Als Hoheitszeichen eines Staats, eines Kantons oder eine Gemeinde hat das Wappen eine wichtige Funktion: Es repräsentiert das jeweilige Gemeinwesen und ist ein Symbol für alle Eigenschaften, die mit dem Gemeinwesen in Verbindung gebracht werden. Für Staat, Kanton und Gemeinden ist es deshalb wichtig, den Gebrauch des eigenen Wappens kontrollieren zu können. Auf nationaler Ebene ist die Verwendung der offiziellen Wappen seit 1931 in einem Bundesgesetz geregelt. Im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“, in dem es primär um präzise Regelungen zum Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland ging, hat der Bund die eidgenössische Wappenschutzgesetzgebung angepasst und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

Die Kantone sind aufgefordert, die Wappenschutzgesetzgebung auf kantonaler Ebne zu konkretisieren. Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen erfüllt der Regierungsrat diesen Bundesauftrag. Der Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung wird in Obwalden einheitlich und pragmatisch geregelt:

  • Die Verwendung des offiziellen Kantonswappens (= Obwaldner Schlüssel in einem Dreiecksschild) ist grundsätzlich dem Kanton vorbehalten, die Verwendung der Gemeindewappen den Gemeinden. Diese Regelung ist nicht neu, jedoch nie explizit gesetzlich formuliert worden.
  • Das Wappenschutzgesetz listet alle Fälle auf, in denen das Wappen von Organisationen, Vereinen oder Privaten benützt werden darf. Beispiele sind die Abbildung des Wappens in Wörterbüchern und wissenschaftlichen Werken, die Verwendung des Wappens zur Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen oder die Verwendung des Wappens zur Gestaltung kunstgewerblicher Gegenstände wie Pokale für Feste und Veranstaltungen (z.B. Schützenfest, Sportanlass).
  • Weiterhin zulässig ist für Organisationen, Vereine oder Private die Verwendung der Kantonsfahne (= Obwaldner Schlüssel in einem quadratischen Feld). Die Verwendung darf allerdings nicht gegen geltendes Recht verstossen. Sie darf auch nicht den Eindruck erwecken, beim Absender des Logos, der Webseite etc. handle es sich um eine kantonale oder kommunale Organisation.

Im Rahmen der Vernehmlassung sind die Ausführungsbestimmungen auf Zustimmung gestossen. Das zentrale Anliegen der Gemeinden, die Verwendung des eigenen Gemeindewappens selber regulieren zu können, konnte berücksichtigt werden.

Die Ausführungsbestimmungen gelten ab dem 1. März 2020. Zuständige kantonale Behörde ist die Staatskanzlei. Für das Gemeindewappen und damit den Vollzug auf kommunaler Ebene sind die Einwohnergemeindekanzleien verantwortlich.

Die Staatskanzlei macht aktiv Privatpersonen, Organisationen, Vereine und Firmen, die das Kantonswappen in Inseraten, Logos, auf Webseiten oder Produkten verwenden, auf die neuen Bestimmungen aufmerksam. Dabei zeigt sie auf, welche Verwendungsarten der Wappen und Fahnen zulässig und welche zu vermeiden sind. Die Anpassungen sollen bis Februar 2022 vorgenommen werden.

Verwendungsarten Wappen

Zugehörige Objekte

Name
20-09_MM_RR_AB_Wappenschutzgesetz.pdf Download 0 20-09_MM_RR_AB_Wappenschutzgesetz.pdf
Beilage_AB_Wappenschutzgesetz.PDF Download 1 Beilage_AB_Wappenschutzgesetz.PDF
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