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Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals

6. Februar 2020
Mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen regelt der Regierungsrat die Wahlmodalitäten für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats und schliesst damit eine Gesetzeslücke. Die neuen Ausführungsbestimmungen regeln auch die Grundsätze zur Finanzierung des Kantonsspitals sowie der Rechenschaftsberichte und Informationspflichten des Spitalrats.

Gemäss dem Gesundheitsgesetz ist der Spitalrat das oberste Organ des Kantonsspitals. Ihm obliegt insbesondere die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsspitals sowie das Festlegen der strategischen Ausrichtung und des Leistungsangebots des Kantonsspitals im Rahmen des Leistungsauftrags. Diese Aufgaben entsprechen im Wesentlichen jenen eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft. Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Gesundheitsgesetzes im Jahr 2016 ist der Regierungsrat für die Wahl des Spitalrats zuständig. Mit dem Erlass eigener Ausführungsbestimmungen regelt der Regierungsrat die Wahlmodalitäten für Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats und schliesst damit eine Gesetzeslücke.

Die neuen Ausführungsbestimmungen sind auch im Lichte der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu betrachten, in denen sich das Kantonsspital bewegt: Die Herausforderung, sich erfolgreich auf dem Spitalmarkt zu behaupten, ist kontinuierlich grösser geworden. Entsprechend stark ist der Spitalrat als das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals gefordert. Die neuen Ausführungsbestimmungen schaffen die Grundlage, damit der Regierungsrat ein Anforderungsprofil für die Mitglieder und das Präsidium des Spitalrats erstellen und in der Folge auch den vom Kantonsrat am 24. Oktober 2019 anlässlich der Behandlung des Berichts zur „Versorgungsstrategie im Akutbereich – strategische Szenarien“ formulierten Auftrag erfüllen kann, die Zusammensetzung des Spitalrats hinsichtlich der im Gremium vorhandenen Kompetenzen zu überprüfen.

Die Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals orientieren sich an den entsprechenden Regelungen für die Obwaldner Kantonalbank (siehe Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz [GDB 661.111]) und das Elektrizitätswerk Obwalden (siehe Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk [GDB 663.111]). Die neuen Ausführungsbestimmungen lösen die Regelungen der bisherigen Ausführungsbestimmungen über die Führung des Kantonsspitals als Regiebetrieb nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung ab.

Die Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. März 2020 in Kraft.

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