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Kantonale Erlasse: Änderungen per 1. Januar 2020

3. Januar 2020
Auf den 1. Januar 2020 sind zahlreiche Änderungen von kantonalen Erlassen und zwei neue Erlasse (Verordnung Beteiligung Gemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten) in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend – geordnet nach dem zugehörigen Fachdepartement – aufgelistet.

Finanzdepartement

Neue Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich (GDB 630.51)
Die Gemeinden beteiligen sich künftig am interkantonalen Finanzausgleich, resp. erhalten künftig auch Geld daraus, sollte der Kanton Obwalden wieder Nehmerkanton werden.

Nachträge zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (GDB 851.1) und zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (GDB 851.11)
Für die Berechnung des Budgetbetrags für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) werden neu die Mittleren Prämien anstelle der kantonalen Durchschnittsprämien verwendet. Zudem wird der IPV-Anspruch auf die Höhe der effektiven Krankenkassenprämien begrenzt.

Nachträge zum Steuergesetz (GDB 641.4) und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (GDB 641.41)
Erhöhung des Kantonssteuerfusses um 0,3 Einheiten (davon 0,1 Einheit befristet) und Umsetzung der STAF (Abschaffung der kantonalen Statusgesellschaften, Einführung der Patentbox und Senkung der Kapitalsteuern).

Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (GDB 641.427)
Ausgestaltung der Umsetzung der Patentbox.

Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (GDB 641.412)
Begrenzung Fahrkostenabzug auf Fr. 10 000.-.

Bau- und Raumentwicklungsdepartement

Nachträge zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung (GDB 663.1) und zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (GDB 663.111)
Durch den Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden und die Stromversorgung, wird die Umsetzung der Stromgesetzgebung des Bundes im kantonalen Recht geregelt. Insbesondere wird hierbei die Zuteilung der Netzgebiete und die Gewährleistung der Anschlussgarantie auf dem Kantonsgebiet sichergestellt. Ferner können die Kantone Netzbetreibende im Einzelfall verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone sowie ausserhalb des betreffenden Netzgebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.

Der Nachtrag zum Baugesetz wurde verabschiedet, tritt aber erst mit der Genehmigung des neuen Richtplans durch den Bundesrat in Kraft. Mit dem Nachtrag wird die Frist, in welchem die Gemeinden ihre Nutzungsplanung an die neuen kantonalen Vorgaben (insb. die Aufhebung der Nutzungsziffern) anpassen müssen, verlängert.

Staatskanzlei / Sicherheits- und Justizdepartement / Bildungs- und Kulturdepartement

Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (GDB 771.2)
Anpassung des Rabattsystems

Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (GDB 130.1)
Im Verwaltungsrecht können (weiterhin) andere Fristenregelungen getroffen werden als bei Verfahren vor den Gerichten. Die Verwaltung tritt auf eine Beschwerde weiterhin nicht ein, wenn der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Nachtrag zur Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (GDB 133.21)
Neu können Entscheide ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnet werden. Die Verwaltung hat weiterhin die Sach- und Rechtslage genau zu prüfen, sie muss aber nicht mehr einen ausführlichen Entscheid ausformulieren. Die Betroffenen können nachträglich eine Begründung verlangen.

Bei Einschreiten der Aufsichtsbehörde werden die damit zusammenhängenden Kosten dem beaufsichtigten Gemeinwesen überbunden.

Nachtrag zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (GDB 133.11)
In klaren Fällen können neu die Departemente anstelle des Regierungsrats Beschwerdeentscheide treffen.

Nachtrag zum Gesundheitsgesetz (GDB 810.1)
Der Rechtsmittelweg im Bereich des Kantonsspitals wird punktuell angepasst.

Nachtrag zum Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (GDB 131.1)
Damit Rechtstexte verbindlich sind, müssen sie vorgängig im Amtsblatt publiziert werden. Verschiedene interkantonale Gremien verfügen im Internet über eigene Publikationsplattformen, auf welchem sie ihre Vorschriften publizieren. Im Amtsblatt muss in solchen Fällen nur noch die entsprechende Fundstelle publiziert werden. Damit werden Doppelspurigkeiten bei der Publikation von Rechtstexten vermieden.

Nachträge zum Bildungsgesetz (GDB 410.1) und zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (GDB 410.12)
Neu tragen die Gemeinden die gesamten Weiterbildungskosten der Lehrpersonen der Volksschule.

Beschwerden bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind direkt an den Regierungsrat zu richten.

Bei Beschwerden gegen Promotions- und Übertrittsentscheiden besteht kein Fristenstillstand mehr.

Volkswirtschaftsdepartement

Nachtrag zu den Schonvorschriften über die Fischerei (GDB 651.214)
Die Schonzeit für Zander dauert neu vom 15. März bis 15. Juni. Im Alpnachersee gilt aber weiterhin die Schonzeit vom 15. April bis 31. Mai.

Zugehörige Objekte

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