Kopfzeile

Inhalt

Regierungsrat beschliesst Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen

16. Oktober 2020
Nachdem der Kanton Obwalden lange Zeit nicht stark von der Corona-Pandemie betroffen war, sind die Fallzahlen in den letzten Wochen und Tagen stark angestiegen. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, ab Montag, 19. Oktober 2020 eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen einzuführen.

Die Corona-Fallzahlen sind in Obwalden seit Beginn der Woche erneut stark angestiegen. Während die Neuansteckungen zuvor vor allem auf zwei isolierte Orte zurückzuführen waren, ist nun eine Ausweitung auf breitere Bevölkerungsgruppen festzustellen. "Die Situation ist heute eine andere als noch anfangs Woche. Angesichts der schnellen Entwicklung sind jetzt neue Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus angezeigt", sagt Gesundheitsdirektorin Maya Büchi-Kaiser. Seit Montag, 12. Oktober 2020 wurden bisher 47 neue Coronafälle registriert.

Maskenpflicht in Obwalden
Der Regierungsrat hat vor diesem Hintergrund eine Maskenpflicht in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen beschlossen. Zu diesen zählen insbesondere Einkaufsläden, -märkte und -zentren (inklusive geschlossenen Besucherpassagen), Poststellen und Banken, Museen, Theater, Konzertlokale, Versammlungslokale, Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume, Verwaltungsgebäude, oder Bibliotheken. Eine Maskenpflicht gilt auch für das Personal im Gästebereich von Restaurationsbetrieben (inklusive Bars und Clubs, Diskotheken und Tanzlokale) sowie für alle, die Dienstleistungen erbringen oder beanspruchen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Weiter gilt die allgemeine Maskenpflicht auch an Märkten im Freien (Wochen-, Monats-, Jahres- und Weihnachtsmärkten).

Die Maskenpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren und tritt am Montag, 19. Oktober 2020 in Kraft. Es ist wichtig, dass die Schutzmaske richtig getragen wird. Die Schutzmaske sollte Mund und Nase bedecken.

Ausnahmen von der Maskenpflicht
Aufgrund des geringeren Ansteckungsrisikos oder hinsichtlich der praktikablen Umsetzung hat der Regierungsrat einige Ausnahmen von der Maskenpflicht festgelegt. Keine Maskenpflicht gilt in folgenden Fällen:

  • In Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen, sofern der notwendige Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder geeignete Schutzmassnahmen ergriffen wurden;
  • Für Mitarbeitende, welche durch andere Schutzmassnahmen wie Plexiglasscheiben geschützt sind (das Tragen eines Visiers ohne Maske bei direktem Kontakt ist hingegen unzureichend);
  • Für Sportler und Sportlerinnen während des Trainings und Wettkampfs sowie für Künstlerinnen und Künstler während Proben und Auftritten;
  • Für Patientinnen und Patienten bzw. Kundinnen und Kunden von medizinischen oder kosmetischen Dienstleistungen an Zähnen und Gesicht;
  • Für Personen, die mittels ärztlichem Attest nachweisen können, dass sie aus besonderen (insbesondere medizinischen) Gründen keine Maske tragen können.

In Schulen und anderen Bildungseinrichtungen richtet sich wie bisher die Maskenpflicht nach dem vom Schulträger erlassenen Schutzkonzept.

Der Regierungsrat reagiert mit diesen Massnahmen auf die Erkenntnisse des Contact-Tracings, wonach der Ursprung vieler Ansteckungsketten auf Kontakte in geschlossenen Innenräumen zurückzuführen ist. "Das öffentliche Leben und die Wirtschaft sollen möglichst wenig eingeschränkt werden. Gleichzeitig müssen im Interesse aller die ansteigenden Fallzahlen und damit das Risiko einer Überlastung des Gesundheitswesens gebremst werden", hält Regierungsrätin Maya Büchi-Kaiser fest. Der Kanton Obwalden hat diese Massnahmen gemeinsam mit den umliegenden Zentralschweizer Kantonen besprochen und koordiniert.

Um den Anstieg der Infektionszahlen zu stoppen, sind weiterhin auch die bisherigen Massnahmen zentral: Konsequentes Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln, vollständige Angabe von Kontaktdaten zur Rückverfolgung, bei Symptomen den Hausarzt kontaktieren und zu Hause bleiben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Erklärvideo: So verwenden Sie eine Hygienemaske

Zugehörige Objekte

Name
MM_RR_Maskenpflicht_Covid-19.pdf Download 0 MM_RR_Maskenpflicht_Covid-19.pdf
Ausfuhrungsbestimmungen_uber_Massnahmen_zur_Bekampfung_der_Covid-19-Pandemie.pdf Download 1 Ausfuhrungsbestimmungen_uber_Massnahmen_zur_Bekampfung_der_Covid-19-Pandemie.pdf
BAG_Plakat_Maskenpflicht.pdf Download 2 BAG_Plakat_Maskenpflicht.pdf
Auf Social Media teilen