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Finanzhilfen für Obwaldner Kulturunternehmen

9. Dezember 2020
Der Kanton Obwalden stellt 400 000 Franken für Obwaldner Kulturunternehmen bereit, die im kommenden Jahr aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Schäden erleiden. 200 000 Franken werden dem Swisslos-Fonds des Kantons entnommen. Die andere Hälfte finanziert der Bund gemäss der Covid-19-Kulturverordnung.

Der Kultursektor zählt zu jenen Lebensbereichen und Wirtschaftszweigen, die unter den staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 am stärksten leiden. Auch in Obwalden kam es seit dem März dieses Jahres bei verschiedenen Trägerschaften grösserer Kulturveranstaltungen sowie bei Unternehmen mit Zuliefererfunktion zu erheblichen finanziellen Schäden. Zudem litten zahlreiche Vereine – insbesondere Theatergesellschaften, Jodlerklubs und Musikgesellschaften – aufgrund abgesagter Aufführungen an markanten Einnahmeausfällen. Dank den gemeinsamen Hilfsmassnahmen von Bund und Kanton, die zwischen März und Oktober 2020 auf Basis einer bundesrätlichen Notverordnung umgesetzt worden sind, konnte eine nachhaltige Schädigung des Kulturplatzes Obwalden bis anhin verhindert werden.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie legte die Bundesversammlung am 25. September 2020 mit der Verabschiedung des neuen Covid-19-Gesetzes den Grundstein für weitere Finanzhilfen. Für den Kulturbereich sieht die entsprechende Verordnung des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 vier konkrete Hilfsinstrumente vor: Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen, Beiträge an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen, Nothilfe für Kulturschaffende sowie Unterstützungsbeiträge an Kulturvereine im Laienbereich. Für die Finanzierung dieser Massnahmen im Jahr 2021 stellt der Bund 130 Millionen Franken zur Verfügung.

Für den Vollzug und die Finanzierung der Massnahmen hat der Bundesrat teilweise auch die Kantone beauftragt. Er stützt dies auf die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone für die Kultur. Der Regierungsrat Obwalden stellt nun 200 000 Franken aus dem Swisslos-Fonds bereit, um die anfallenden Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte hälftig mitzutragen. Für die andere Hälfte – wie auch für die Finanzierung aller weiteren Hilfsmassnahmen – kommt die Bundeskasse auf.

Für den Vollzug ist das kantonale Amt für Kultur und Sport zuständig. Es werden über das Jahr 2021 hinweg drei Zeitfenster definiert, in denen ein entstandener Schaden zeitnah geltend gemacht werden kann. Gesuche um Beiträge für Transformationsprojekte von Kulturunternehmen sind bei der kantonalen Kulturkommission einzureichen. Genauere Informationen zur Antragsberechtigung und zu den Antragsmodalitäten sind zurzeit in Erarbeitung und werden ab Montag, 14. Dezember 2020 auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet.

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20-65_MM_RR_Covid-19-Kulturverordnung.pdf Download 0 20-65_MM_RR_Covid-19-Kulturverordnung.pdf
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