Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats
Abstimmungstermin | 07.03.2010 |
Ebene | Kanton |
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Beschreibung |
September 2010: Statistik zur Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010-2014 Wählbarkeit Wer stimmberechtigt ist, ist auch wählbar, ausgenommen wer bevormundet ist oder in einem voll- bzw. hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton von 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit steht. Angestellte und Lehrpersonen der selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, wie der Kantonalbank, des Elektrizitätswerks Obwalden, der kantonalen Ausgleichskasse, des Kantonsspitals oder der Kantonsschule, sind wählbar, ausgenommen jene, die vom Kantonsrat gewählt werden. Eine Kandidatur ist nur in der Wohngemeinde möglich. Einreichung der Wahlvorschläge Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Dezember 2009 und 7. Januar 2010 eine Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Montag, 25. Januar 2010, 17.00 Uhr, bei der Einwohnergemeindekanzlei eingetroffen sein. Inhalt der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Kantonsratsmitglieder in der betreffenden Gemeinde zu wählen sind. Die einzelnen Kandidatennamen müssen in einer Kolonne untereinander aufgeführt werden. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat darf höchstens zweimal aufgeführt (kumuliert) werden. Bei Kumulierungen sollen die betreffenden Kandidatennamen unmittelbar nacheinander aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen enthalten: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen sowie nötigenfalls den Jahrgang. Der Zusatz hinter dem Kandidatennamen „bisher“ oder „neu“ ist gestattet. Bei der Staatskanzlei oder der Gemeindekanzlei sowie im Internet (www.ow.ch) können Formulare für den Wahlvorschlag bezogen werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die gleiche Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlags kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. Für den Verkehr mit den Behörden ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wahlvorschlags mit Angabe einer Stellvertretung zu bezeichnen. Zwei oder mehrere Listen können nach Einreichung der Wahlvorschläge, spätestens aber bis Freitag, 29. Januar 2010, bis 17.00 Uhr (eintreffend bei der zuständigen Gemeindekanzlei) durch übereinstimmende Erklärung der Vertreter oder Vertreterinnen miteinander verbunden werden. Erklärungen über Listenverbindungen können nicht widerrufen werden. Das Formular für Listenverbindungen kann hier heruntergeladen werden. Detaillierte Informationen und die Liste der Fristen und Termine können den Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 entnommen werden. 26. Januar 2010 Der Regierungsrat hat die Ordnungsnummern der Listen für die Kantonsratswahl ausgelost (siehe Medienmitteilung). November 2009 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2010 bis 2014 (publiziert im Amtsblatt Nr. 45 vom 5. November 2009, S. 1833). Im Anhang dieser Ausführungsbestimmungen findet sich ein Verzeichnis der Fristen über den Ablauf der Gesamterneuerungswahlen. Gesetzliche Grundlagen - Art. 15, 20, 22, 45 bis 52, 57 Bst. a sowie Art. 66 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 (GDB 101),
- Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) vom 26. Februar 1984 (GDB 122.2),
- Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) vom 17. Februar 1974 (GDB 122.1),
- Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, AV) vom 1. März 1974 (GDB 122.11),
- Staatsverwaltungsgesetz (StVG) vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1),
- ergänzend die Grundsätze des Verhältniswahlrechts gemäss dem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1).
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