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Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz: Regierungsrat eröffnet Vernehmlassung

12. Dezember 2019
Seit 2017 ist das totalrevidierte Finanzausgleichsgesetz in Kraft. Es besagt, dass Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich haben, wenn ihr Steuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis aufgrund der mitunter sehr dynamischen Entwicklung bei den Steuererträgen der Gemeinden nicht bewährt. Sie soll deshalb aus dem Finanzausgleichsgesetz entfernt werden.

Das Finanzausgleichsgesetz hat zum Ziel, dass sich die Obwaldner Einwohnergemeinden in ihren Ressourcenstärken annähern können. Der innerkantonale Finanzausgleich besteht aus den Elementen Ressourcenausgleich, Lastenausgleich Bildung sowie Strukturausgleich Wohnbevölkerung.

Ressourcenstarke Gemeinden (Gebergemeinden) bezahlen in den Ressourcenausgleich ein, ressourcenschwache Gemeinden (Nehmergemeinden) erhalten einen Beitrag. Der Kanton beteiligt sich bis 2022 an diesem Element des Finanzausgleichs. Das Ressourcenpotenzial und die Beiträge der Gemeinden werden jährlich neu berechnet.

Art. 3 Abs. 3 des aktuellen Gesetzes besagt, dass eine Einwohnergemeinde keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich hat, wenn ihr Gesamtsteuerfuss (Steuerfuss Kanton, Einwohnergemeinde und katholische Kirchgemeinde) unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Im Jahr 2017 trat der Fall ein, dass Lungern zur Gebergemeinde wurde, gleichzeitig aber den höchsten Steuerfuss aller Einwohnergemeinden aufwies. Diese Konstellation hätte den gesamten Ressourcenausgleich blockiert, die Zahlungen verhindert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Einwohnergemeinden ausser Kraft gesetzt. Deshalb entschied der Kanton im Einverständnis mit den Gemeinden, Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes bei der Berechnung und Auszahlung des Ressourcenausgleichs 2017 nicht anzuwenden.

Die mitunter dynamische Entwicklung der Gemeindefinanzen führt ebenfalls zu Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Steuereinahmen der Gemeinden können sehr kurzfristig starke Schwankungen aufweisen. In Kombination mit dem Umstand, dass die Finanzausgleichsbeträge erst im Folgejahr festgelegt werden, verunmöglichen es solche Ausschläge einer potentiellen Nehmergemeinde, vorzeitig zu reagieren, den Steuerfuss anzupassen und somit den drohenden Wegfall des Ressourcenausgleichs zu verhindern. Diese Problematik hat sich jüngst bei der Gemeinde Kerns manifestiert.

Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, schlägt der Regierungsrat vor, Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ersatzlos zu streichen. Die Steuerfüsse der Gemeinden werden weiterhin bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials berücksichtigt. Die Gemeinden erhalten auf diese Weise eine höhere Planungssicherheit. Diese ist wichtig für eine stabile Entwicklung ihrer Finanzen.

Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 14. Februar 2020. Basierend darauf wird der Regierungsrat den Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Es ist vorgesehen, dass dieser das Geschäft im Mai und Juni 2020 behandelt.

Link: Vernehmlassungsunterlagen

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