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Geltende Massnahmen bei gefährlichen Hunden werden ins Veterinärgesetz integriert

29. Mai 2024
Massnahmen zu gefährlichen Hunden müssen auf Gesetzesebene geregelt sein. Bis anhin waren diese in den Ausführungsbestimmungen festgehalten. Dies ist die Folge eines Bundesgerichtsurteils zur Veterinärgesetzgebung des Kanton Uri. Der Kanton Obwalden passt nun sein Veterinärgesetz an.

Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Veterinärgesetzgebung des Kantons Uri festgestellt, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes nicht ausreichen. Es hielt in seinem Entscheid fest, die Beschlag-nahmung eines Hundes greife so stark in die Eigentumsrechte ein, dass die Grundlage auf Gesetzesstufe zu regeln sei. Eine Regelung in den Ausführungsbestimmungen reiche nicht aus.

Bisherige Ausführungsbestimmungen ins Veterinärgesetz aufgenommen

Gleich wie im Kanton Uri waren die Massnahmen bei gefährlichen Hunden im Kanton Obwalden bisher nicht im Veterinärgesetz sondern in Ausführungsbestimmungen geregelt. Mit einer Anpassung des Veterinärgesetzes werden alle bestehenden Massnahmen bei gefähr-lichen Hunden, die der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin bereits heute anordnen kann, direkt ins Gesetz überführt. Es werden keine materiellen Änderungen vorgenommen und keine neuen Massnahmen eingeführt. Auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wurde daher verzichtet. Die Beschlagnahmung eines Hundes, als Eingriff in die Eigentums-freiheit, ist in den Urkantonen sehr selten und kommt nur alle ein bis zwei Jahre vor.

Vollzug durch das Laboratorium der Urkantone

Der Vollzug des Veterinärrechts und insbesondere die Aufgaben des Kantonstierarztes
bzw. der Kantonstierärztin werden seit 2009 durch das Laboratorium der Urkantone (Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden) wahrgenommen. Die Konkordatskantone haben ihre Veterinärgesetzgebung weitestgehend vereinheitlicht.

Obwalden - Nachtrag zum Veterinärgesetz (Massnahmen bei Hunden) (ow.ch)

gefährlicher Hund
Hund mit fletschenden Zähnen

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