Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Antragsberechtigt sind professionelle, selbständig erwerbende und freischaffende Kulturschaffende (natürliche Personen) mit Sitz in Obwalden.
Die Ausfallentschädigung dient dazu, finanzielle Schäden, die aufgrund der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 entstanden sind, abzumildern. Namentlich geht es um finanzielle Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass der Schaden zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 30. Juni 2022 entstanden ist. Die Gesucheingaben haben zeitnah zum entstandenen Schaden zu erfolgen. Es gelten die folgenden Eingabefristen:
- 31. Mai 2022 für Schäden, die zwischen 1. Dezember 2021 und 30. April 2022 entstanden sind.
- 31. Juli 2022 für Schäden, die zwischen 1. Mai 2022 und 30. Juni 2022 entstanden sind.
Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
Die Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung ist subsidiär, d.h. ergänzend zu anderen Unterstützungsleistungen (insbesondere zu den Erwerbsersatzentschädigungen). Liegen die Entscheide anderer Schadenregulierer noch nicht vor, kann das Gesuch um Ausfallentschädigung entweder sistiert oder eine provisorische Zahlung gestützt auf die Schätzung des Restschadens zu Lasten der Ausfallentschädigung vorgenommen werden. Im zweiten Fall erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Endabrechnung, damit eine Überentschädigung verhindert wird. Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Entschädigungen werden innert 30 Tagen nach Feststellung der unrechtmässigen Auszahlung durch den Kanton zurückgefordert.
Vollzugsbehörde ist das Amt für Kultur und Sport. Für die Antragstellung ist das untenstehende Formular zu verwenden. Weitere Modalitäten des Vollzugs können den Vollzugsrichtlinien zur Vergabe von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung entnommen werden.
Zugehörige Objekte
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