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02.03.2021 18:49:59
Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn sie Arbeitsausfälle infolge des Coronavirus erleiden und damit Arbeitsplätze erhalten. Im ersten Schritt müssen Betriebe die Kurzarbeit voranmelden, im zweiten Schritt reichen sie bei der gewählten Arbeitslosenkasse die Abrechnung ein, um die Entschädigung zu erhalten. Um eine effiziente und rasche Gesuchsbearbeitung zu gewährleisten, bitten Sie, die entsprechenden Formulare korrekt und vollständig einzureichen.
Wenn Arbeitgebende aus wirtschaftlichen Gründen die normale Arbeitszeit vorübergehend kürzen müssen, können sie bei der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Voraussetzungen
Die normale Arbeitszeit muss um mindestens zehn Prozent gekürzt werden, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
Ablauf
Schritt 1:
Als Arbeitgeber mit Betriebsstandort im Kanton Obwalden müssen Sie die geplante Kurzarbeit dem Amt für Arbeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden.
Reichen Sie das elektronische Formular online ein füllen Sie folgendes Formular aus:
Geben Sie die gewünschte Arbeitslosenkasse an:
In der Regel ist dies die Arbeitslosenkassen Obwalden Nidwalden
Bitte benutzen Sie nach Möglichkeit die digitale Anmeldung über https://www.job-room.ch/kae/covid19. Sie erleichtern uns damit die Arbeit. Sofern eine digitale Anmeldung für Sie nicht möglich ist, senden Sie das Formular „KAE-Voranmeldung COVID-19“ in einfacher Ausführung samt den erforderlichen Unterlagen bitte per Post an:
Amt für Arbeit
St. Antonistrasse 4
6061 Sarnen
Sie erhalten schriftlich so schnell wie möglich Bescheid, ob die Kurzarbeitsentschädigung bewilligt wird. Das Amt für Arbeit arbeitet auf Hochtouren, um die eingehenden Gesuche unbürokratisch zu prüfen und möglichst schnell darüber zu entscheiden. Wir versuchen, Ihnen so schnell wie möglich zu antworten. Danke für Ihr Verständnis.
Schritt 2:
Zum normalen Termin bezahlen Sie Ihren Angestellten 80 Prozent des entsprechenden Lohnausfalls. Achtung: Die Sozialversicherungsbeträge müssen Sie ungekürzt weiterbezahlen. Ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung können Sie ab dem 1. Tag des Folgemonats bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen, jedoch spätestens innert drei Monaten nach Ende jedes Abrechnungsmonats. Die Abrechnung reichen Sie bitte rechtzeitig und unabhängig davon ein, ob Sie bereits einen Bewilligungsentscheid vom Amt für Arbeit erhalten haben oder nicht, da verspätet eingereichte Abrechnungen ansonsten verwirkt sind. Dazu senden Sie die benötigten Unterlagen (siehe unten) an die gewählte Arbeitslosenkasse.
Ablauf
Haben Sie die Öffentliche Arbeitslosenkasse bei Schritt 1 ausgewählt? Registrieren Sie sich auf dem neuen SECO-Online-Portal und erstellen Sie ein Benutzerkonto. So können Sie Ihren Anspruch schnell und einfach geltend machen und die Kurzarbeit abrechnen (gilt ab dem Abrechnungsmonat September 2020):
Fristen & Termine
Entschädigungsanspruch geltend machen: Spätestens innert drei Monaten nach Ende jedes Abrechnungsmonats, unabhängig davon, ob Sie vom Amt für Arbeit einen Bewilligungsentscheid erhalten haben oder nicht, da verspätet geltend gemachte Abrechnungen ansonsten verwirkt sind.
Kosten
Keine
Formulare & Online-Dienstleistungen
Auf arbeit.swiss finden Sie noch weitere Informationen und Formulare zur Kurzarbeit, auch zur Kurzarbeit, die nicht aufgrund des Coronavirus beantragt wird:
Rechtliche Grundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 31-41 (SR 837.0)
Nicht anspruchsberechtigt sind:
Zusätzliche Änderungen:
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten. Der maximal versicherte Verdienst liegt bei 148'200 Franken pro Jahr, respektive 12'350 Franken pro Monat.
Selbständigerwerbende und Inhaberinnen oder Inhaber einer GmbH oder AG mit erheblicher Umsatzeinbusse können Corona-Entschädigung beantragen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse.
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