Kopfzeile

Inhalt

Quartierplanung

Die Realisierung grösserer Überbauungen erfolgt im Kanton Obwalden meist mit Quartierplänen. Diese ergänzen in einem Teilgebiet die Bestimmungen der Zonenpläne und erlauben in begrenztem Ausmass Abweichungen von der Regelbauweise. Dies geschieht unter der Bedingung, dass eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung entsprechende Überbauung mit hoher Wohnqualität entsteht. Das Ziel ist eine siedlungs- und landschaftsgestalterisch hochwertige sowie energieeffiziente Überbauung. Damit wird ein wertvoller Beitrag an die Forderung der Siedlungsqualität und hochwertigen Verdichtung geleistet.

Quartierpläne können vom Einwohnergemeinderat oder vom Grundeigentümer aufgestellt werden. Sie werden öffentlich aufgelegt. Nach der Behandlung im Gemeinderat müssen Quartierpläne in einigen Fällen vom Regierungsrat genehmigt werden. In diesen Fällen prüft das Amt für Raumentwicklung und Verkehr den Quartierplan.

Rechtliche Grundlagen

Baugesetz vom 12. Juni 1994 GDB 710.1
Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 GDB 710.11
Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht vom 17. Oktober 2006 GDB 710.111
Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 SR 700
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 SR 700.1
Erläuterungen zum Baugesetz und zur Bauverordnung  
Modell Quartierplan

Zugehörige Objekte