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Waldfeststellung

Walddefinition

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Art. 2 WaG, SR 921.0) gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind dabei nicht massgebend.

Waldfeststellung

Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Amt für Wald und Landschaft feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 WaG). Hier - wie überall ausserhalb der Bauzone - gilt jedoch weiterhin der sogenannte "dynamische Waldbegriff". Das heisst, der Wald kann weiterhin in offene Flächen einwachsen. Dementsprechend verliert die Feststellung mit zunehmendem zeitlichen Abstand ihre Verbindlichkeit.

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen (Ortsplanungsrevision) muss überall dort eine Waldfeststellung gemacht werden, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 WaG). Die rechtskräftigen Waldgrenzen werden in den Bauzonen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (statischer Waldrand).
 
Ausführliche Bestimmungen zum Waldbegriff und zur Waldfeststellung finden sich in den Richtlinien zur Waldfeststellung im Kanton Obwalden.

Informationen zum Verfahren liefern die Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
Waldfeststellung

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