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Regenwasserentsorgung

Warum versickern
Mit zunehmender Ausdehnung der Siedlungsgebiete wird der Untergrund immer mehr gegen einsickerndes Regenwasser versiegelt. Ein grosser Anteil des Regen- und Schneeschmelzwassers, welches früher natürlich im Untergrund versickerte, wird heute in den Siedlungsgebieten in die Kanalisation abgeführt. Dies vermindert nicht nur die Grundwasserneubildung, sondern hat auch hohe Abflussspitzen im Kanalisationsnetz zur Folge.
Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG),  nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

Wo versickern
Im Rahmen des kommunalen Generellen Entwässerungsplans (GEP) wird geprüft, ob im Entwässerungsgebiet geeignete Untergrundverhältnisse für eine Versickerung vorhanden sind. Die Versickerungsmöglichkeiten sind im GEP in einer Versickerungskarte dargestellt. In geeigneten Gebieten ist das unverschmutzte Regenwasser (z.B. Dachwasser) nach den Vorschriften von Bund und Kanton zur Versickerung zu bringen. In Fällen mit wenig gesicherten Informationen über die Untergrundverhältnisse empfiehlt sich eine gezielte Untersuchung (Sondierschächte, Versickerungsversuche, usw.) durch ein hydrogeologisches Fachbüro.

Wie versickern
Die Art der Versickerung steht in Abhängigkeit mit dem zur Verfügung stehenden Flächenangebot auf dem Grundstück und dem benötigten Versickerungsvolumen. Grundsätzlich wird zwischen folgenden zwei Arten der Versickerung unterschieden:

Versickerung oberirdisch mit Bodenpassage
Typ F, Flächige Versickerung (Rasengittersteine, Schotterrasen, usw.)
Typ H, Versickerung über belebte Humusschicht (Versickerungsmulden und -gräben usw.)

Versickerung unterirdisch ohne Bodenpassage
Typ K1, Retentionsversickerungsbauwerk mit Kiesfilteraufbau
Typ K2, Versickerungsschacht
Typ K3, Versickerungsstrang / Versickerungsgalerie

Siehe auch Merkblatt „Anlagetypen von Versickerungsanlagen gemäss GEP“.

Bewilligungspflichtige Anlagen
Für den Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen Typ K (direkte Versickerung in den Untergrund) ist eine Bewilligung vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt nötig.
Für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer sind eine Gewässerschutzbewilligung und eine Wasserbaubewilligung notwendig. Die Gewässerschutzbewilligung wird vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU) ausgestellt. Die Wasserbaubewilligung muss beim Amt für Wald und Landschaft (AWL) eingeholt werden.

Rechtsgrundlagen:

Weitere Informationen:
VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute
BAFU Bundesamt für Umwelt, Gewässerschutz
SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

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