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Kaminfeger

Kaminfegerdienst

Die gesetzliche Grundlage ist das Feuerwehrgesetz vom 23. Oktober 2008 (GDB 546.1) und die Ausführungsbestimmungen vom 2. Dezember 2008 (GDB 546.111).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes ist die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Feuerungsanlagen einmal jährlich von einer Fachperson kontrollieren und soweit notwendig reinigen zu lassen.

Die im Kanton Obwalden zugelassenen Kaminfeger finden Sie hier.

Die entsprechende Fachperson kann von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer selber bestimmt werden.

Die Verrechnung der Arbeiten richtet sich nach dem Kaminfegertarif vom 3. Juli 1990 (GDB 546.211).

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