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Konsumkredit

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht der Bewilligungspflicht nach Massgabe des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes (KKG).
Der Bereich Arbeitsbedingungen erteilt Bewilligungen an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Kanton Obwalden oder an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Ausland, wenn diese hauptsächlich auf dem Gebiet des Kantons Obwalden tätig sind. Die Kreditgeber und Kreditvermittler müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • guter Leumund;
  • genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes; 
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
  • angemessene eigene Mittel der Kreditgeber; 
  • Eintrag im Schweizerischen Handelsregister. 
  • Kreditvermittler dürfen vom Kreditnehmer keine Kosten erheben. Zinsen sind nach einer einheitlichen Methode zu berechnen und dürfen 15% aufs Jahr gerechnet nicht übersteigen.
Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, wird mit Busse von Fr. 200 bis Fr. 100'000, in schweren Fällen mit Haft bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen von Art. 3 Bst. k - n des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst, wird nach Art. 23 UWG auf Antrag eines gemäss den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage Berechtigten mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.

Gesetzliche Unterlagen
Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)
Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkredit (VKKG)

Zugehörige Objekte

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